Rz. 84

[Autor/Stand] Das BewG 1965 enthält im Gegensatz zum BewG 1934 keine ausdrückliche Anordnung über die Bewertung der unbebauten Grundstücke. Eine solche Vorschrift ist auch nicht erforderlich, weil sich der Bewertungsmaßstab bereits aus § 9 BewG i.V.m. § 17 Abs. 3 BewG ergibt; denn § 9 BewG über die Anwendung des gemeinen Werts als allgemeine Bewertungsvorschrift des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes gilt nach § 17 Abs. 3 BewG auch für den Zweiten Teil, soweit sich aus diesem Zweiten Teil nichts anderes ergibt.

 

Rz. 85

[Autor/Stand] Die unbebauten Grundstücke sind somit mit dem gemeinen Wert i.S. des § 9 BewG zu bewerten. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts (hier des Grundstücks) bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse, zu denen auch Verfügungsbeschränkungen gehören, sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert entspricht somit dem Verkehrswert.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2017
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.01.2017

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