OFD Hannover, 30.12.1997, S 2223 - 212 StO 242/S 2223 - 308 - StH 215

Nach H 111 (Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung); Sachspenden) EStH 1996 müssen bei Sachspenden aus der Spendenbestätigung der Wert und die genaue Bezeichnung der gespendeten Sache im Sinne des § 10 b Abs. 3 EStG 1996 ersichtlich sein ( BFH vom 22.10.1971, VI R 310/69, BStBl 1972 II S. 55). Eine unabhängig von Alter und Neuwert durchgeführte Gruppenbewertung der gespendeten Gegenstände, beispielsweise anhand von Preisgruppen, reicht hierfür nicht aus ( BFH vom 23.5.1989, X R 17/85, BStBl 1989 II S. 879). Vielmehr müssen die Sachen einzeln auf ihren Wert hin untersucht werden, denn nach § 10 b Abs. 3 Satz 3 EStG 1996 ist die Höhe der Spende mit dem gemeinen Wert, d.h. dem Einzelveräußerungspreis § 9 Abs. 2 BewG), anzusetzen. Zu diesem Zweck ist der Marktwert des einzelnen Gegenstandes zu ermitteln (BFH vom 23.5.1989, a.a.O., unter 1 c) aa). Der Umstand, daß eine Sachspendenbescheinigung über einen runden Betrag ausgestellt wurde, läßt auf eine pauschale Bewertung der Spende schließen.

Eine nachträgliche Bescheinigung der fehlenden Angaben in einem formlosen Schreiben ist nicht ausreichend. Ein Spendenabzug wäre nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige eine geänderte und hinreichend aufgeschlüsselte Spendenbestätigung nachreicht. Anderenfalls hat der Steuerpflichtige den Nachteil der Nichterweislichkeit des gemeinen Werts der Spende zu tragen (BFH vom 23.5.1989, a.a.O., unter 2 b).

 

Normenkette

EStG § 10 b

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