Maßgeblich im Bereich des Datenschutzrechts sind vor allem die Bestimmungen der Art. 82, 83 DSGVO.

Danach ziehen Ordnungswidrigkeitstatbestände[1], die abhängig von dem jeweiligen formellen oder materiellen datenschutzrechtlichen Verstoß Bußgelder von bis zu 10 Mio. EUR oder 2 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes, bzw. bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes, nach sich – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Verhängung eines Bußgeldes und die Festlegung seiner Höhe findet nicht automatisch statt, sondern richtet sich vielmehr nach dem in Art. 83 Abs. 2 DSGVO enthaltenen Kriterienkatalog (z. B. Art, Schwere und Dauer des Verstoßes; Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung; vorsätzliche oder fahrlässige Begehung des Verstoßes, usw.).[2]

Weiterhin haben die betroffenen Arbeitnehmer bei Verstößen gegebenenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz. Umfasst sind sowohl materielle als auch immaterielle Schäden. Letztere ergeben sich vor allem aus einer etwaigen Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers und können zu erheblichen Schadensersatzsummen führen.

 
Praxis-Beispiel

Schadensersatz bei Foto- und Videoaufnahmen

Das LAG Baden-Württemberg hatte einem Arbeitnehmer wegen der unautorisierten Verwendung ihn betreffenden Bildmaterials in Video- und Fotoaufnahmen nach Ende des Anstellungsverhältnisses 10.000 EUR als Schadensersatz zugesprochen.[3]

Neben den unionsrechtlichen Sanktionen sieht Art. 84 Abs. 1 DSGVO die Ausgestaltung weiterer Sanktionsvorschriften durch die Mitgliedstaaten vor. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. So steht bei vorsätzlicher Begehung das Vorliegen einer Straftat im Raum, die zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren führen kann.[4]

Arbeitgeber sollten im Licht dieser schwerwiegenden Sanktionen sorgfältig darauf achten, die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO und § 26 BDSG einzuhalten.[5]

[2] Willert in Weth/Herberger/Wächter/Sorge, XIII, Rz. 41.
[5] Willert in Weth/Herberger/Wächter/Sorge, XIII, Rz. 42.

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