Für die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte gibt es keine gesetzliche Frist. Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses wird man bei leichten Pflichtverstößen eine Entfernungspflicht nach 3 Jahren annehmen können, wenn keine weiteren Verstöße hinzugekommen sind. Allerdings kann eine Abmahnung für eine spätere Interessenabwägung bei einer verhaltensbedingten Kündigung nach dem BAG auch dann noch Bedeutung haben, wenn sie ihre kündigungsrechtliche Warnfunktion verloren hat. Deshalb kann eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Vertrauensbereich noch eine erhebliche Zeit, je nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls sogar für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses, von Bedeutung sein.[1]

Bezüglich der Löschung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Soweit ersichtlich, ist bisher in der Instanz-Rechtsprechung lediglich vereinzelt ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses angenommen worden.[2] Den meisten Urteilen ist zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht besteht.[3] Dabei können die in der Rechtsprechung des BAG entwickelten Grundsätze zur Entfernung von Abmahnungen herangezogen werden: Danach besteht ein Anspruch auf Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung nur dann, wenn die Abmahnung ihre Warnfunktion verloren und der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse mehr an der Dokumentation der gerügten Pflichtverletzung hat.[4]

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