Soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen, ist die Speicherung der Arbeitnehmerdaten durch § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG legitimiert.[1] Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen auch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz, einem Tarifvertrag oder einer Kollektivvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten erforderlich ist.[2] Dabei gelten auch ausgeschiedene Arbeitnehmer als Beschäftigte i. S. d. BDSG.[3]

Gleiches lässt sich auch § 35 BDSG entnehmen. Darin hat der nationale Gesetzgeber Ausnahmen zur Löschpflicht nach Art. 17 DSGVO geregelt. So kann eine Löschung unterbleiben, wenn die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigen würde.[4] Ausnahmsweise entspricht die Sperrung von Beschäftigtendaten der Löschpflicht, wenn der Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.[5]

Merke: Solange eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, ist die Löschpflicht des Arbeitgebers nach Art. 17 DSGVO aufgehoben. Erst mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist müssen die Daten und Unterlagen gelöscht werden.

[1] Francke in MHdB ArbR, § 139, Rz. 26.
[2] § 26 Abs. 1 Satz. 1 BDSG.

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