Arbeitgeber haben für jeden Beschäftigten für jedes Kalenderjahr sämtliche Entgeltunterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte sozialversicherungsrechtliche Prüfung nach § 28p SGB IV folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.[2] Dies gilt nicht für Beschäftigte in privaten Haushalten.[3]

[1] § 28 f Abs. 1 SGB IV.
[3] Francke in MHdB ArbR, § 139, Rz. 17.

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