(1) Ab 1. Juli 1990 beträgt die monatliche Bezugsgröße 1 400 DM.

 

(2) Der Minister für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, die Bezugsgröße und die daraus abzuleitenden Beträge unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsentgelte zu bestimmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge