§§ 1 - 7 Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Versicherungszweige

Die Sozialversicherung in der Deutschen Demokratischen Republik besteht aus den Versicherungszweigen

 

a)

Krankenversicherung,

 

b)

Rentenversicherung und

 

c)

Unfallversicherung.

§ 2 Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt sind alle Einnahmen aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung, insbesondere aus einem Arbeitsverhältnis (nichtselbständige Arbeit) oder einem Ausbildungsverhältnis.

§ 3 Arbeitseinkommen

1Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. 2Bei der Ermittlung des Gewinns sind steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen.

§ 4 Regelungsermächtigung

Der Minister für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Regelungen zur näheren Bestimmung des Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu erlassen.

§ 5 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

 

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

 

a)

die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 6) nicht übersteigt,

 

b)

die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die in Buchstabe a genannten Grenzen übersteigt.

 

(2) 1Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Buchstabe a oder Buchstabe b zusammenzurechnen. 2Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

§ 6 Bezugsgröße

 

(1) Ab 1. Juli 1990 beträgt die monatliche Bezugsgröße 1 400 DM.

 

(2) Der Minister für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, die Bezugsgröße und die daraus abzuleitenden Beträge unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsentgelte zu bestimmen.

§ 7 Anzuwendende Rechtsvorschriften

1Die am 30. Juni 1990 geltenden Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. 2Werden diese Rechtsvorschriften nach dem 30. Juni 1990 geändert, sind sie in der geänderten Fassung anzuwenden.

§§ 8 - 22 Zweiter Abschnitt Versicherter Personenkreis

§§ 8 - 13 Erster Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 8 Versicherter Personenkreis

Die Sozialversicherung umfaßt Personen, die kraft Gesetzes (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilliger Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.

§ 9 Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,

 

1.

soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt oder selbständig tätig sind,

 

2.

soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

§ 10 Versicherungspflicht

 

(1) [1]Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterliegt, sind pflichtversichert, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Pflichtversichert sind auch

 

a)

Personen in einem Ausbildungsverhältnis,

 

b)

Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, und

 

c)

Behinderte, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind.

[1] § 10 tritt außer Kraft, soweit er bestimmt, daß auch andere als die in § 2 oder § 229a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten selbständigen Tätigen durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden.

§ 11 Ausstrahlung

 

(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist.

 

(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt der Absatz 1 entsprechend.

§ 12 Einstrahlung

 

(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in die Deutsche Demokratische Republik entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist.

 

(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt der Absatz 1 entsprechend.

§ 13 Begrenzte Beschäftigung

 

(1) [1]1Personen, die für begrenzte Zeit in der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt sind, werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Kranken-...

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