Rz. 14

Nach der Neufassung des Abs. 5 Satz 3 obliegt mit Wirkung zum 1.1.2020 dem BMG die Pflicht, dem Deutschen Bundestag zum 31.3.2022 einen abschließenden Bericht über das Ergebnis der wissenschaftlichen Auswertung (Abs. 5 Satz 1) vorzulegen.

Die Streichung des bisherigen Abs. 5 Satz 3 stellt eine Rechtsbereinigung dar. Der bisher vorgeschriebene Zwischenbericht über die wissenschaftliche Auswertung war dem Bundestag zum 31.3.2019 übergeben worden. Somit ist die Regelung inzwischen zeitlich überholt. Nach den Ausführungen des Bundesgesundheitsministers zum Zwischenbericht funktioniert der Innovationsfonds. Er sei ein wichtiger Motor für die Digitalisierung im Gesundheitswesen. Über 2/3 der Projekte verwenden digitale Elemente. Dazu gehören Telemedizin-Anwendungen wie Online-Sprechstunden, Telekonsile oder Telenotärzte. Auch Apps zur Therapieunterstützung etwa bei Diabetes oder Rückenschmerzen, die sektorenübergreifende Vernetzung der Beteiligten bei Schlaganfall-Nachsorge oder Online-Therapieangebote bei psychischen Erkrankungen gehören dazu.

Mit der Änderung im neuen Satz 3 des Abs. 5 wird der Zeitpunkt, zu dem der abschließende Bericht der wissenschaftlichen Auswertung der Förderung über den Innovationsfonds an den Bundestag durch das BMG zu übergeben ist, um ein Jahr vom 31.3.2021 auf den 31.3.2022 verschoben. Nach der Gesetzesbegründung ist dies sinnvoll, da erst dann eine ausreichende Anzahl von Vorhaben abgeschlossen sein wird und erste Erfahrungen mit der Überführung in die Regelversorgung vorliegen. Auf Basis der Ergebnisse des Berichts kann dann entschieden werden, ob eine Fortführung des Innovationsfonds auch über das Jahr 2024 hinaus erfolgen soll.

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