1.1 Systematische Zusammenhänge

 

Rz. 2

§ 92a steht im systematischen Zusammenhang mit § 92b, der korrespondierende Verfahrensregelungen enthält. Mit der Durchführung der Förderung wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss der Innovationsausschuss beauftragt. Der Innovationsausschuss handelt nach der von ihm beschlossenen Geschäftsordnung (§ 92b). Im systematischen Zusammenhang ist auch § 140a Abs. 2 Satz 2 zu nennen. Er verweist auf § 92a. Danach können Verträge zur Durchführung geförderter neuer Versorgungsformen abgeschlossen werden. Die Anforderungen an eine besondere Versorgung der Versicherten gelten als erfüllt, wenn Verträge über eine besondere Versorgung zur Durchführung von nach § 92a Abs. 1 Satz 1 und 2 geförderten Versorgungsformen abgeschlossen werden (Hiddemann, SGb 2021 S. 354).

1.2 Zweck der Regelung

 

Rz. 3

Sinn und Zweck der Vorschrift des Innovationsfonds ist die qualitative Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es geht um eine Prozessinnovation (vgl. Huster, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 92a Rz. 3). Die Schaffung eines Innovationsfonds beruht nach der Gesetzesbegründung darauf, dass die demographische Entwicklung und der medizinisch-technische Fortschritt die Anforderungen an die Gesundheitsversorgung der Zukunft maßgeblich bestimmen werden. Es sind daher Veränderungen der Versorgungsstrukturen im Hinblick auf eine sektorenverbindende Gestaltung der Gesundheitsversorgung erforderlich. Mit sektorenübergreifenden Versorgungsformen sollen nach den Worten des Bundesgesundheitsministers Brücken zwischen den verschiedenen Versorgungsformen entstehen, was die Fähigkeit im Gesundheitswesen stärkt, den umfassenden Behandlungsbedürfnissen gerade älterer, chronisch und mehrfachkranker Patienten gerecht zu werden. Im Mittelpunkt muss nach seinen Worten die Behandlung der Patienten stehen – und nicht Fach- und Sektorengrenzen. Was im Behandlungsverlauf für den Patienten sinnvoll ist, nutzt aber auch allen Beteiligten an der Behandlung. Durch Abstimmung und Zusammenarbeit können Doppeluntersuchungen vermieden und Behandlungslücken geschlossen werden. Der Innovationsfonds ist in 2 Gruppen aufgeteilt. Abs. 1 fördert neue Versorgungsformen, die über die Regelversorgung hinausgehen, Abs. 2 bezieht sich auf die Versorgungsforschung. Durch diesen Absatz wird der gewünschte Ideenwettbewerb gelenkt (Roters, in: BeckOGK, SGB V, § 92a Rz. 4).

Zur Überwindung der sektoralen Begrenzung der Versorgung und zur Entwicklung neuer Versorgungsformen, die über die bestehende Regelversorgung hinausgehen, warmit Wirkung zum 23.7.2015 ein Innovationsfonds mit einem Finanzvolumen von 300 Mio. EUR jährlich in den Jahren 2016 bis 2019 geschaffen worden. Über den Innovationsfonds werden in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • neue Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und
  • die Versorgungsforschung, ausgerichtet auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung,

durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gefördert. Die Vorschrift regelt die Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen und der Versorgungsforschung, während die Durchführung nach § 92b zu erfolgen hat.

Die Förderung aus dem Innovationsfonds bzw. die darüber erzielten Ergebnisse zu neuen Versorgungsformen und zur Versorgungsforschung stehen in einem engen Zusammenhang mit der Hauptaufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses, die zur Sicherung der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten zu beschließen (vgl. § 92 Abs. 1).

Die eingefügten §§ 92a und 92b bilden eine Einheit, da sich beide auf den Innovationsfonds beziehen. Im Unterschied zu den bisherigen Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses, im Rahmen der untergesetzlichen Ausgestaltung der Versorgung in Richtlinien und Beschlüssen Normen zu setzen, handelt es sich beim Innovationsfonds aber nicht um eine Normsetzung, sondern um die Administrierung der Förderung von Versorgungs- und Forschungsvorhaben. Für die Wahrnehmung dieser Verwaltungsaufgabe war es laut der Gesetzesbegründung notwendig, eine neue funktionsadäquate Struktur zu schaffen. Die Vorschrift ist auch eine Reaktion auf die fehlenden wirtschaftlichen Anreize zur Innovation sektorenübergreifender Versorgungsformen und der Versorgungsforschung.

Die Anbindung des Innovationsfonds an den Gemeinsamen Bundesausschuss bedeutet, dass auf einer hochkarätigen Basis (Innovationsausschuss), welche jeweils einen Vertreter der KBV, der KZBV, der DKG und 3 Vertreter des GKV-Spitzenverbandes sowie den unabhängigen Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses, 2 Vertreter des BMG, einen Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie 2 Patientenvertreter umfasst (vgl. § 92b Abs. 1 Satz 2), neue bundeseinheitliche Versorgungsformen mit dem vorgeschriebenen Ziel einer Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung und dem hinreichenden Potenzial für eine spätere Einbindung in die Regelversorgung entwickelt werden; die Entwicklung er...

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