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Der ebenfalls für alle Vorstände der Körperschaften entsprechend geltende Abs. 6a des § 35a SGB IV bezieht sich mit Wirkung zum 11.5.2019 auf den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrages, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes der Körperschaft hat einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen. Nach Abs. 6 Satz 3 i. d. F. des TSVG bemisst sich die Bedeutung der Körperschaft insbesondere nach der Zahl der Mitglieder. Darüber hinaus ist die Größe des Vorstandes zu berücksichtigen.

Finanzielle Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind auf die Vergütungen der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an die Körperschaft abzuführen. Vereinbarungen der Körperschaft für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. Das bedeutet, dass insbesondere bei der betrieblichen Altersversorgung bei erstmalig abzuschließenden Vorstandsdienstverträgen keine sog. Direktzusagen vereinbart werden dürfen. Für laufende Vorstandsdienstverträge sowie bei der Verlängerung von Vorstandsdienstverträgen gilt gemäß § 121 SGB IV n. F. Bestandsschutz für nicht beitragsorientierte Zusagen über den bereits vereinbarten Umfang.

Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Zustimmung zum Abschluss, zur Verlängerung oder zur Änderung eines Vorstandsdienstvertrages ist eine Ermessensentscheidung. Nach dem Urteil des BSG v. 20.3.2018 (B 1 A 1/17 R) erfordert die Gewährung einer gleichmäßigen Ermessensausübung, die Rechtskonstruktion (hier) der Körperschaften zu strukturieren und, um eine nachhaltige präventive Wirkung zu erzielen, dass die Aufsichtsbehörden gehalten sind, die Ermessenskriterien in allgemeinen Verwaltungsvorschriften bzw. einer Richtlinie festzulegen. Dies folgt nach Auffassung des BSG aus Sinn und Zweck des § 35a Abs. 6a SGB IV sowie dessen Regelungssystem nebst Entstehungsgeschichte, ohne dass der Wortlaut entgegensteht. Dies stehe mit den allgemeinen Grundsätzen von öffentlich-rechtlichen Kopplungsvorschriften in Einklang und sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Es entspricht danach sowohl Sinn und Zweck der Zustimmungsregelung, von einer durch zu erlassende Richtlinie begrenzten Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde auszugehen.

Ziel der Regelung sei es, im Wege einer präventiven Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden eine effektive Gewährleistung der Geltung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Haushaltswesen bei der Ausgestaltung der Vorstandsdienstverträge zwischen der Vertreterversammlung und dem Vorstandsmitglied zu sichern, ohne das Selbstverwaltungsrecht der Körperschaften zu missachten.

Die präventive Kontrolle der Vorstandsdienstverträge wirkt nach Auffassung des BSG aber nur dann effizient, wenn sie nicht erst bei der Einzelkontrolle der vorgelegten Vereinbarungen einsetzt. Sie erfordert vielmehr einen verlässlichen Rahmen, den die vertrags(zahn)ärztlichen Körperschaften bereits bei ihrer Vertragsgestaltung berücksichtigen können, um Rechtsstreitigkeiten mit der Aufsicht zu vermeiden. Solche Richtlinien der Aufsichtsbehörden müssen gesetzeskonform den Entscheidungsprozess der Körperschaften unter Achtung ihres Selbstverwaltungsrechts strukturieren, die Gleichbehandlung der vergleichbaren Körperschaften garantieren und die Aufsichtsbehörde selbst binden. Es entspricht nach Auffassung des BSG dieser Zielsetzung in besonderem Maße, wenn sie unter Achtung des Gesetzeszwecks Öffnungsklauseln enthalten, die für Ausnahmefälle Abweichungen zulassen.

Mit Wirkung zum 1.3.2017 bestimmt Abs. 6, dass die Aufsichtsbehörde vor ihrer Entscheidung verlangen kann, dass ihr die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, also die KBV und die KZBV, eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorlegen. Nach der Gesetzesbegründung müssen die Bundesvereinigungen auf der Grundlage der vorgenommenen Prüfung darlegen können, dass der Vertrag mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt; dass bedeutet, dass der Vertrag sowohl im Hinblick auf die Vergütung als auch im Übrigen angemessen und im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vertretbar ist. Die unabhängige, rechtliche und wirtschaftliche Bewertung erleichtert zwar den zeitlichen Ablauf des Zustimmungsverfahrens der Aufsichtsbehörde, entbindet sie aber nicht von der Nachprüfung der Vorlage.

Für die Vorstände auf Krankenkassenseite hat das Bundesversicherungsamt zu den Dienstverträgen der Vorstandsmitglieder der bundesunmittelbaren Krankenkassen eine überarbeitete allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 35a Abs. 6 und 6a SGB IV i. d. F. des TSVG nach dem Stand vom 8.5.2019 (Beschluss der 94. Aufsichtsbehördentagung) herausgegeben. Sie kann zwar, bezogen auf die allgemeine Ausführungen, als V...

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