Rz. 2

Die Vorschrift führt in das einheitliche Vertrags(zahn)arztrecht ein, welches mit einer aus der Tradition heraus erklärbaren, geringfügigen Ausnahme bei der knappschaftlichen Krankenversicherung für alle Kassenarten gleichermaßen gilt. Es handelt sich bei der Norm um eine Einweisungsvorschrift (Ostertag, in: BeckOGK Sozialrecht, SGB V, § 72 Rz. 2), die als zentrales Element der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungen Zielvorgaben macht, die in einzelnen Vorschriften konkretisiert werden. Sie greift auch die in § 2 und § 12 genannten Prinzipien auf. Im Einzelnen ist die vertragsärztliche Versorgung u. a. durch das GKV-Wettbewerbstärkungsgesetz v. 26.2007 (BGBl. I S. 378), das GKV-OrgWG v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2426) und das GKV-FQWG v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) geprägt. Um die im Dritten Kapitel SGB V geregelten ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Sachleistungsansprüche der Versicherten erfüllen zu können, sind die gesetzlichen Krankenkassen auf die Mitwirkung der Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren, ärztlich geleiteten Einrichtungen und Zahnärzte angewiesen. Sie sind neben den Krankenkassen die Normadressaten der Vorschrift. Zwar geht es in der Überschrift um die Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung, aber um dieses Ziel überhaupt erreichen zu können, kommt es nach Abs. 1 Satz 1 im Wesentlichen darauf an, dass die dort aufgeführten Akteure zur Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zusammenwirken. Als der alle Beteiligten bindender Grundsatz ist deshalb herausgestellt, dass das Verhältnis der Krankenkassen zu den Ärzten, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren, ärztlich geleiteten Einrichtungen und Zahnärzten durch deren Zusammenwirken zu regeln ist.

Im Einzelnen sind Adressaten der Vorschrift, die als Ärzte oder psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, ermächtigte Ärzte, die institutionell zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren, institutionell ermächtigte Einrichtungen, angestellte Ärzte und Psychotherapeuten in Vertragsarztpraxen und Medizinischen Versorgungszentren, approbierte Zahnärzte, ermächtigte Zahnärzte, die institutionell zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren, institutionell ermächtigte zahnärztlich geleitete Einrichtungen sowie angestellte Zahnärzte bei Vertragszahnärzten oder Versorgungszentren (vgl. die Übersicht auch bei Hesral, in: jurisPK-SGB V, § 72 Rz. 16 f.).

Notwendig für das Zusammenwirken i. S. einer sich ständig verbessernden ärztlichen/zahnärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung sind einerseits die Vertiefung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt (Psychotherapeut) bzw. Zahnarzt und den Versicherten sowie andererseits die dauerhafte Förderung der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den ärztlichen/zahnärztlichen Leistungserbringern und den gesetzlichen Krankenkassen. Aus der Entstehungsgeschichte (der Sechste Abschnitt des Zweiten Buches der bis 31.12.1988 gültigen RVO bezog sich auf das Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe) ist zu erklären, dass sich die jetzt für alle Leistungserbringer gültigen Grundsätze des § 70 für Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, ärztlich geleitete Einrichtungen und die ab 1.1.2004 hinzugekommenen medizinischen Versorgungszentren an dieser Stelle wiederholen.

In Abs. 1 werden die programmatischen Elemente der vertragsärztlichen Versorgung genannt, Abs. 2 enthält den Auftrag der vertragsärztlichen Versorgung in Form eines Kollektivvertragssystems (Becker/Kingreen/Huster/Münkler, SGB V, § 72 Rz. 1) und in Abs. 3 werden die Abs. 1 und 2 auf die knappschaftliche Krankenversicherung übertragen.

 

Rz. 3

Die Grundstruktur der deutschen Gesundheitsversorgung basiert auf der Primärversorgung (ambulante Behandlung), der Akutversorgung (stationäre Behandlung in Krankenhäusern), der Rehabilitation und der Prävention. Die ambulante ärztliche/zahnärztliche Versorgung wird dabei vorrangig durch ein engmaschiges Netz von Haus- und Fachärzten, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren, Krankenhausambulanzen sowie durch Zahnärzte sichergestellt. Die ambulante ärztliche/zahnärztliche Versorgung ist für die gesetzliche Krankenversicherung identisch mit dem Begriff vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung i. S. d. § 73. Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben einen Anspruch darauf, dass die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung qualifiziert, bedarfsgerecht, wohnortnah und flächendeckend als Sachleistung gewährleistet ist. Dafür sorgen die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (KV/KZV), die deshalb einen entsprechenden Sicherstellungsauftrag innehaben (§ 75 Abs. 1). Könnte eine KV oder KZV die Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung in ihrem Land nicht oder nur unzureichend garantieren, ginge der Sicherstellungsauftrag ...

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