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Gemäß § 99 Abs. 1 GWB sind öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen, die die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, von Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen fuhren sollen. Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 GWB, der im Wesentlichen Art. 1 Abs. 2 Buchst. c VKR nachgebildet ist, sind Lieferaufträge Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Miet- oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Öffentliche Auftraggeber befolgen bei dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen die Verfahrensvorschriften dieser Richtlinie in allen Phasen bis zur Zuschlagserteilung der Aufträge (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 Satz 1 VKR). Dies gilt auch dann, wenn dem Auftragnehmer vertraglich nicht die Abnahme von Produkten zugesichert wird. Gemäß § 4 EG Abs. 1 VOL/A (zuvor § 3a Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 VOL/A), der Art. 1 Abs. 5 VKR umsetzt, sind Rahmenvereinbarungen öffentliche Aufträge, die die Auftraggeber an ein oder mehrere Unternehmen vergeben können, um die Bedingungen für Einzelaufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis. Das krankenversicherungsrechtliche Leistungssystem wird geprägt durch den Sachleistungsanspruch (§ 2 Abs. 2 Satz 1) des Versicherten gegenüber den Krankenkassen. Dieser umfasst u. a. die Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln. Der Leistungsanspruch des Versicherten wird durch den Vertragsarzt mit der ärztlichen Verordnung (§ 73 Abs. 2 Nr. 7) konkretisiert und durch weitere Leistungserbringer (Apotheker/Hilfsmittelerbringer) mit der Aushändigung des Arznei- bzw. Hilfsmittels erfüllt. Dabei wird (in jedem Einzelfall) nach allgemeiner Ansicht ein Kaufvertrag zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern – ohne Beteiligung z. B. des pharmazeutischen Unternehmens – geschlossen. Wegen dieser speziellen Art der Leistungserbringung, die sich von der "klassischen" Leistungserbringung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unterscheidet, ist zu klären, ob es sich – insbesondere bei Verträgen nach § 130a Abs. 8 und § 127 – um öffentliche (Liefer-)Aufträge gemäß § 99 GWB handelt.

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