Rz. 25

Der GKV-Spitzenverband prüft jährlich zum 1.1., ob alle Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte zur Verfügung gestellt haben (Satz 1). Die Prüfung berücksichtigt die verschiedenen Umsetzungsstufen (Abs. 2). Erstmalig wird zum 1.1.2021 geprüft. Kommt eine Krankenkasse ihrer Verpflichtung nicht fristgerecht nach, erlässt der GKV-Spitzenverband darüber einen Bescheid und informiert über die Sanktionen nach § 270 Abs. 3 (Sätze 2, 3). Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) kürzt in diesen Fällen die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 270 Abs. 3). Klagen gegen den Bescheid des GKV-Spitzenverbandes haben keine aufschiebende Wirkung (Satz 4).

 

Rz. 26

Der GKV-Spitzenverband informiert das BAS erstmals bis zum 15.1.2021, welche Krankenkassen bis zum 1.1.2021 keine Patientenakte anbieten (Satz 5). Danach ist jährlich jeweils bis zum 15.1. an das BAS zu berichten, welche Krankenkasse ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist (Satz 6).

 

Rz. 27

Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht ab dem 1.1.2021 eine Übersicht derjenigen Krankenkassen, die ihren Versicherten eine von der gematik zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen (Satz 7). Die Übersicht wird auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht (www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/digitalisierung/epa/epa_liste/epa_liste.jsp; abgerufen: 16.1.2023). Die Übersicht ist laufend zu aktualisieren, sobald sich eine Änderung ergibt (Satz 8).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge