Rz. 28

Zu den entsprechenden Belegen, die dem erweiterten Landesausschuss im Rahmen des Anzeigeverfahrens vorzulegen sind, gehören auch die Kooperationsvereinbarungen nach Abs. 4 Satz 9 oder 10. Kooperationsvereinbarungen können für die Versorgung bei schweren Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen in Betracht kommen, um in diesem Versorgungsbereich eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Leistungserbringern, z. B. zwischen einem Krankenhausfacharzt und einem berechtigten Vertragsfacharzt, einem Vertragspsychotherapeuten, einem medizinischen Versorgungszentrum oder einer Praxisklinik, zu fördern bzw. zu fordern, sofern der in den Anlagen der Richtlinie jeweils geregelte Behandlungsumfang dies vorsieht. Für die Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen sind Kooperationsvereinbarungen sogar ausdrücklich vorgesehen, da der G-BA nach Abs. 4 Satz 10 der Vorschrift hierfür besondere Regelungen zu treffen hat, die dann wiederum zu den Anforderungen und Voraussetzungen an die ASV gehören. § 10 Abs. 1 ASV-RL bestimmt, dass Voraussetzung zur Teilnahme an der ASV von Patienten und Patientinnen mit onkologischen Erkrankungen nach Anlage 1.1 eine Kooperation mit dem jeweils anderen Versorgungssektor erforderlich ist. In § 3 Abs. 1 Satz 2 ASV-RL wird darauf hingewiesen, dass es nicht erforderlich ist, dass eine Einrichtung sämtliche personellen Voraussetzungen alleine erfüllt. Die personellen Anforderungen an die fachübergreifende Zusammenarbeit können auch durch vertraglich vereinbarte Kooperationen (Leistungskooperationen) sichergestellt werden, die in unterschiedlichen Zusammensetzungen innerhalb eines Bereichs möglich sind. So kann die Kooperation intrasektoral (z. B. Vertragsarzt/Vertragsarzt, Vertragsarzt/medizinisches Versorgungszentrum oder Krankenhaus/Krankenhaus) oder sektorenübergreifend (z. B. Krankenhaus/Vertragsarzt, Krankenhaus/medizinisches Versorgungszentrum) gestaltet werden. Gegenstand einer ASV-Kooperationsvereinbarung sind insbesondere (§ 10 Abs. 3 ASV-RL)

- die Abstimmung zwischen den ASV-Kooperationspartnern über Eckpunkte der Versorgung unter besonderer Berücksichtigung von Algorithmen und Therapie,

- die Abstimmung der Arbeitsteilung zwischen den Kooperationspartnern unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten und den jeweiligen Qualifikationen und

-die Verpflichtung, mindestens zweimal jährlich gemeinsame qualitätsorientierte Konferenzen durchzuführen, Inhalt und Aufgabe dieser Konferenzen und insbesondere patientenbezogenen kritische Evaluationen der Behandlungsergebnisse im Hinblick auf die Morbidität und Mortalität; zu den Konferenzen sind Protokolle zu erstellen, die Angaben über den Termin, den Ort, die Teilnehmenden und die Ergebnisse enthalten.

 

Rz. 29

Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift regelt die Ausnahme, wann und unter welchen Voraussetzungen auf den Nachweis einer sonst erforderlichen Kooperationsvereinbarung verzichtet werden kann. Dieser Verzicht auf die Vorlage der Kooperationsvereinbarung setzt voraus, dass der Leistungserbringer aus Gründen, die er selbst nicht zu vertreten hat, die entsprechende Kooperationsvereinbarung nicht vorlegen kann. Ein solcher Fall liegt nach Abs. 4 Satz 11 der Vorschrift z. B. vor, wenn im Einzugsbereich des Leistungserbringers kein Kooperationspartner vorhanden ist, oder wenn zwar geeignete Leistungserbringer vorhanden, aber nicht bereit sind, mit dem anzeigenden Leistungserbringer eine Kooperationsvereinbarung zu treffen. Das setzt voraus, dass sich der Leistungserbringer ernsthaft über einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten hinweg um einen geeigneten Kooperationspartner bemüht hat. In diesem Fall muss der Leistungserbringer gegenüber dem erweiterten Landesausschuss glaubhaft versichern, dass er objektiv nicht in der Lage ist, die Kooperationsvereinbarung vorzulegen. Es wäre aber überzogen, bzw. mit dem Daten- und Wettbewerbsschutz nicht zu vereinbaren, von den angesprochenen geeigneten Kooperationspartnern entsprechende Nachweise zu verlangen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge