Ab dem 1.4.2007 geltende Fassung

Bis zum 31.3.2007 geltende Fassung

 

§ 165 See-Krankenkasse

(1) Der Bezirk der See-Krankenkasse erstreckt sich auf das Bundesgebiet.

(2) 1Die Beschäftigten der See-Krankenkasse können Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft sein. 2Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der See-Krankenkasse richten sich nach den für die See-Berufsgenossenschaft maßgeblichen Vorschriften. 3Soweit die See-Berufsgenossenschaft Verwaltungsausgaben der See-Krankenkasse trägt, sind diese von der See-Krankenkasse zu erstatten.

(3) 1Die See-Krankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. 2Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird. 3Bei Schließung gilt § 155 Abs. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach der Abwicklung der Geschäfte verbleibendes Vermögen auf die Bundesrepublik Deutschland übergeht.

§ 165 See-Krankenkasse

(1) 1Die See-Krankenversicherung wird von der See-Krankenkasse durchgeführt. 2Es gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.

(2) 1Die Beschäftigten der See-Krankenkasse können Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft sein. 2Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der See-Krankenkasse richten sich nach den für die See-Berufsgenossenschaft maßgeblichen Vorschriften.

(3) 1Die Versicherten der See-Krankenkasse erhalten die ihnen zustehenden Leistungen im Auftrage und für Rechnung dieser Krankenkasse von der Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, soweit sie nicht durch die See-Krankenkasse selbst gewährt werden. 2Die Satzung kann bestimmen, daß andere Krankenkassen mit der Leistungsgewährung beauftragt werden. 3Hat die See-Krankenkasse eigene Verträge geschlossen, sind diese maßgebend; im übrigen gelten die Verträge der beauftragten Krankenkasse. 4Die See-Krankenkasse hat der beauftragten Krankenkasse neben den Leistungsaufwendungen 5 vom Hundert dieses Betrages als Verwaltungskosten zu erstatten. 5§ 91 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Sechster Titel Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Sechster Titel Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

 

§ 167 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Krankenversicherung nach den Vorschriften dieses Buches durch.

§ 167 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

1Die knappschaftliche Krankenversicherung wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt. 2Es gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.

Siebter Titel Ersatzkassen

Siebter Titel Ersatzkassen

 

§ 168a Vereinigung von Ersatzkassen

(1) 1Ersatzkassen können sich auf Beschluß ihrer Verwaltungsräte vereinigen. 2Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. 3Für das Verfahren gilt § 144 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag einer Ersatzkasse durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne Ersatzkassen nach Anhörung der betroffenen Ersatzkassen vereinigen. 2Für die Vereinigung von Ersatzkassen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit gelten die §§ 145 und 146 entsprechend.

§ 168a Vereinigung von Ersatzkassen

(1) 1Ersatzkassen können sich auf Beschluß ihrer Verwaltungsräte vereinigen. 2Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. 3Für das Verfahren gilt § 144 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag einer Ersatzkasse oder eines Spitzenverbandes der Ersatzkassen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne Ersatzkassen nach Anhörung der betroffenen Ersatzkassen vereinigen. 2Für die Vereinigung von Ersatzkassen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit gelten die §§ 145 und 146 entsprechend.

 

§ 171 Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen

1Bei Schließung gelten die §§ 154 und 155 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Reicht das Vermögen einer geschlossenen Ersatzkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, gilt § 155 Abs. 4 Satz 4 bis 6 und Abs. 5 entsprechend.

§ 171 Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen

1Bei Schließung gelten die §§ 154 und 155 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Ersatzkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der Verband, dem die Ersatzkasse angehörte, die Verpflichtungen zu erfüllen. 3Die Verbände der Ersatzkassen können in ihrer Satzung die Bildung eines Fonds vorsehen, dessen Mittel zur Erfüllung ihrer Haftungsverpflichtung nach Satz 2 zu verwenden sind.

 

§ 171a Kassenartenübergreifende Vereinigung von Krankenkassen

(1) 1Die im Ersten bis Vierten und diesem Titel dieses Abschnitts genannten Krankenkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte mit den in diesen Titeln genannten Krankenkassen anderer Kass...

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