(1) 1Der Reeder trifft die Vorkehrungen für die Durchführung der Heimschaffung. 2Er stellt sicher, dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonstige für die Heimschaffung erforderliche Ausweispapiere erhält. 3Die Beförderung des Besatzungsmitglieds erfolgt grundsätzlich auf dem Luftweg. 4Für die Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestimmungsort hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer. 5Eine Abfindung nach § 65 darf darauf nicht angerechnet werden.

 

(2) 1Der Reeder trägt die Kosten der Heimschaffung. 2Diese umfassen die Aufwendungen für

 

1.

die Beförderung an den Bestimmungsort,

 

2.

die Unterbringung, Verpflegung und Heuer in der Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestimmungsort,

 

3.

die Beförderung von bis zu 30 Kilogramm persönlichem Gepäck an den Bestimmungsort,

 

4.

ärztliche Behandlung, soweit das Besatzungsmitglied dieser bedarf, um zum Bestimmungsort reisen zu können.

3Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaffung mit der Heuer oder anderen Ansprüchen des Besatzungsmitglieds ist unwirksam. 4Eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf der Reeder nicht verlangen; eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam.

 

(3) Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die Dauer der Heimschaffung dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden.

 

(4) Die Heimschaffung gilt als vollzogen, wenn das Besatzungsmitglied am Bestimmungsort eingetroffen ist oder seinen Anspruch auf Heimschaffung nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht hat.

 

(5) 1Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung gemäß § 64 beendet worden, kann der Reeder vom Besatzungsmitglied die Erstattung der Kosten der Heimschaffung verlangen. 2Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 gelten nicht.

 

(6) 1Ist der Reeder außerstande, die Vorkehrungen für die Heimschaffung zu treffen, hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Zahlung des für seine Heimschaffung erforderlichen Geldbetrages. 2Erfüllt der Reeder seine Verpflichtungen nicht, veranlasst das Seemannsamt die Heimschaffung und verauslagt die Kosten. 3Sie sind vom Reeder zu erstatten.

 

(7) Bei Streitigkeiten über die Heimschaffung trifft das Seemannsamt eine vorläufige Regelung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge