Rz. 382

Nach Art. 370 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten die in Anhang X Teil A der Richtlinie aufgeführten Umsätze, die grundsätzlich zu befreien wären, weiterhin besteuern. Die Liste in Anhang X Teil A war durch die 18. EG-Richtlinie bereits gekürzt worden. Mitgliedstaaten, die in Art. 370 MwStSystRL genannte Umsätze am 1.1.1978 besteuerten, dürfen die Steuerpflicht jedoch nach diesem Zeitpunkt weiterhin anwenden. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 309 MwStSystRL vor, wenn ein Mitgliedstaat (hier Belgien) Dienstleistungen von Reisebüros, die sich auf Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet beziehen, nicht der steuerbefreiten Tätigkeit von Vermittlern gleichstellt, sondern besteuert, wenn dies bereits am 1.1.1978 der Fall war. Art. 370 i. V. m. Anhang X Teil A Nr. 4 MwStSystRL verstößt nicht dadurch gegen das Unionsrecht, dass er es den Mitgliedstaaten freistellt, Leistungen von Reisebüros im Zusammenhang mit Reisen außerhalb der Union weiterhin zu besteuern. Auch verstößt ein Mitgliedstaat nicht gegen den Gleichheitssatz sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität, wenn er Reisebüros i. S. v. Art. 306 MwStSystRL anders als Vermittler behandelt, d. h. wenn Leistungen in Bezug auf Reisen außerhalb der Union lediglich besteuert werden, wenn sie von Reisebüros, nicht aber wenn sie von Vermittlern erbracht werden.[1]

[1] EuGH v. 13.3.2014, C-599/12, Jetair und BTW-eenheid BTWE Travel4you, HFR 2014, 466, Haufe-Index 6542444.

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