Rz. 38

Auszug aus dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen – NATO-ZAbk – v. 3.8.1959[1] zuletzt geändert am 18.3.1993[2]:

Zitat

Art. 67

(1) Eine Truppe unterliegt nicht der Steuerpflicht aufgrund von Tatbeständen, die ausschließlich in den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeiten fallen, und hinsichtlich des dieser Tätigkeit gewidmeten Vermögens. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Steuern durch eine Beteiligung der Truppe am deutschen Wirtschaftsverkehr und hinsichtlich des diesem Wirtschaftsverkehr gewidmeten Vermögens entstehen. Lieferungen und sonstige Leistungen der Truppe an ihre Mitglieder, an die Mitglieder des zivilen Gefolges sowie an deren Angehörige werden nicht als Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr angesehen.

(2) …

(3) (a) (i) Für Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind, werden die unter den Ziffern (ii) und (iv) genannten Abgabenvergünstigungen gewährt. Die Abgabenvergünstigungen sind bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen.

(ii) Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge sind von der USt befreit. Diese Steuerbefreiung gilt nicht für die Lieferung von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie für die Herstellung von Gebäuden, wenn diese Umsätze für den privaten Bedarf der Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges oder von Angehörigen bestimmt sind.

(iii) gestrichen

(iv) Für Waren, die aus dem zollrechtlich freien Verkehr an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge geliefert werden, werden die Abgabenvergünstigungen gewährt, die in den Zoll- und Verbrauchsteuergesetzen für den Fall der Ausfuhr vorgesehen sind.

(b) Buchstabe (a) wird auch angewendet, wenn die deutschen Behörden die Beschaffungen oder Baumaßnahmen für eine Truppe oder ein ziviles Gefolge durchführen.

(c) Die Vergünstigungen der Buchstaben (a) und (b) sind davon abhängig, daß das Vorliegen ihrer Voraussetzungen den zuständigen deutschen Behörden nachgewiesen wird. Die Art dieses Nachweises wird durch Vereinbarung zwischen den deutschen Behörden und den Behörden des betreffenden Entsendestaates festgelegt.

(4) …

 

Rz. 39

Durch Art. 42 des Abkommens zur Änderung des Zusatzabkommens v. 3.8.1959 in der durch das Abkommen v. 21.10.1971 und die Vereinbarung v. 18.5.1981 geänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen v. 18.3.1993[3] war Art. 67 Abs. 3 neu gefasst worden. Die Änderung trat nach Art. 52 Abs. 2 des Abkommens für die Bundesrepublik am 29.3.1998 in Kraft.[4] Es ergaben sich folgende Änderungen[5]:

  • In Buchstabe (a) Ziffer (i) war die Voraussetzung, dass das Entgelt mit Zahlungsmitteln in der Währung des Entsendestaates zu entrichten ist, weggefallen.[6] Für die Beibehaltung dieser Voraussetzung war kein Grund mehr vorhanden.
  • Die Änderung des Buchstaben (a) Ziffer (ii) diente der Klarstellung. Die Regelung, dass die Steuerbefreiung nicht für die Lieferung von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie für die Herstellung von Gebäuden gilt, wenn diese Umsätze für den privaten Bedarf der Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges oder von Angehörigen bestimmt sind, entsprach der vorherigen Praxis. Die gestrichenen Sätze betrafen Regelungen, die durch die Einführung des Mehrwertsteuersystems überholt waren.
  • Die Streichung des Buchstaben (a) Ziffer (iii) war durch den Wegfall der Beförderungssteuer bedingt.
  • Im Interesse der Rechtsklarheit wurde in Buchstabe (a) Ziffer (i) und Ziffer (iv) der neue Begriff Abgabenvergünstigung verwendet, da Abgabenvergütungen und Preisvergünstigungen weggefallen waren.
[1] BGBl II 1961, 1218, BStBl I 1964, 396.
[2] BGBl I 1994, 2598.
[3] BGBl II 1994, 2594, 2598.
[4] Bekanntmachung v. 30.6.1998, BGBl II 1998, 1691.
[5] BMF v. 16.11.1998, IV D 1 – S 7492 – 8/98.
[6] Rz. 58.

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