Rz. 7

Die Einfuhr von Wertpapieren ist EUStfrei gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UStG i. V. m. § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG.

 

Rz. 8

EUStfrei sind Wertpapiere, soweit sie ausgegeben (emissioniert) sind, weil sie dann erst gegenständlich sind. Hierzu gehören z. B. Aktien, Kuxscheine bergrechtlicher Gesellschaften, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen auf den Inhaber, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, Hypotheken- und Grundschuldbriefe. Nicht zu den Wertpapieren gehören z. B. Eintritts- und Fahrkarten, Sparkassenbücher und Pfandscheine.[1]

[1] VSF Z 81 01 Abs. 76.

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