Rz. 139d

Nach § 46 RennwLottG (i.d..F. ab 1.7.2021) unterliegen Varianten des Pokerspiels ohne Bankhalter, bei denen an einem virtuellen Tisch gespielt wird (Online-Poker), der Online-Pokersteuer, wenn sie im Geltungsbereich des RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) veranstaltet werden. Dies ist der Fall, wenn 1. der Veranstalter des Online-Pokers bei Abschluss des Spielvertrags seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich des RennwLottG hat oder 2. der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrags erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des RennwLottG vornimmt. Alle Formen des terrestrischen Pokerspiels sowie Pokerspiele mit Bankhalter an einem virtuellen Tisch unterliegen nicht der Online-Pokersteuer.

Nach der Gesetzesbegründung des RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021)[1] sind von der Online-Pokersteuer nur Varianten des Pokerspiels umfasst, die ausschließlich zwischen natürlichen Personen gespielt werden. Der Veranstalter stellt hierbei nur die Plattform zur Verfügung und erhält hierfür eine Vergütung. Eine Spielteilnahme durch den Veranstalter erfolgt nicht. Spielvarianten, bei denen der Veranstalter Bankhalter ist, werden nicht von der Definition des Online-Pokers erfasst. Bankhalter beim Glücksspiel ist der Spielleiter, der die Bank (Kasse der Einsätze) hält und allein gegen einen oder mehrere Spieler spielt und somit ein zufallsabhängiges wirtschaftliches Risiko trägt. Die Regelung von § 46 S. 2 Nr. 2 RennwLottG (i. d. F. ab 1.7.2021) stellt im Falle des Online-Pokers nicht nur sicher, dass es, wie bei den anderen Steuerarten auch, zu einer Verlagerung des Veranstaltungsortes kommt, insoweit bei von im Ausland ansässigen Veranstaltern angebotenem Online-Poker, der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrags erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des RennwLottG vornimmt. Sie stellt sicher, dass in diesen Fällen lediglich das Pokerspiel des inländischen Spielers Steuergegenstand ist und nicht etwa auch das Pokerspiel von Mitspielern, die die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Ausland vornehmen.

Bemessungsgrundlage der Online-Pokersteuer ist der Spieleinsatz abzüglich der Online-Pokersteuer. Der Spieleinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Spielers zur Teilnahme am Online-Poker. Hierzu gehören insbesondere der Betrag, den der Spieler bei Beginn des Spiels zum Setzen zur Verfügung hat sowie alle sonstigen vom Spieler an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zur Teilnahme bewirkten Leistungen. Werden während des Spiels weitere Beträge zur Verlängerung des Spiels eingesetzt, gelten diese zu dem Betrag zugehörig, den der Spieler bei Beginn des Spiels zum Setzen zur Verfügung hat. Ein Spiel beginnt am jeweiligen Tisch, wenn der Spieler seine erste Karte am Tisch erhält. Das Spiel endet mit dem Verlassen des Tisches. Wird Online-Poker als Turnier veranstaltet, umfasst ein Spiel die gesamte Turnierteilnahme vom Beginn des Spielens am ersten Tisch bis zum Ausscheiden oder Gewinn des Turniers.[2] Die Online-Pokersteuer beträgt 5,3 % der Bemessungsgrundlage.[3] Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online- Pokers. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.[4] Die Online-Pokersteuer entsteht mit der Leistung des Spieleinsatzes.[5]

 

Rz. 139e

Folge der Besteuerung des Pokerspiels ohne Bankhalter, bei denen an einem virtuellen Tisch gespielt wird (Online-Poker), mit der Online-Pokersteuer ist – im Gegensatz zu der Umsatzsteuerpflicht bei terrestrischem Pokerspiel (z. B. solchem in Spielbanken) sowie der Umsatzsteuerpflicht bezüglich der Pokerspiele mit Bankhalter an einem virtuellen Tisch (die nicht der Online-Pokersteuer unterliegen) – entsprechend eine Umsatzsteuerbefreiung solcher Pokerspiele nach § 4 Nr. 9 UStG.

[1] BT-Drs. 19/28400.
[2] § 47 RennwLottG i. d. F. ab 1.7.2021.
[3] § 48 RennwLottG i. d. F. ab 1.7.2021.
[4] § 49 RennwLottG i. d. F. ab 1.7.2021.
[5] § 50 RennwLottG i. d. F. ab 1.7.2021.

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