Rz. 64

Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt nach § 3 Abs. 8 UStG der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist. Maßgeblich ist, unabhängig von den Lieferkonditionen, wer nach den zollrechtlichen Vorschriften Schuldner der EUSt ist. Nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. d UStG ist demgemäß die Vermittlung der auf die Einfuhr folgenden fiktiven Lieferung im Inland steuerfrei. Gelangt im Rahmen eines Reihengeschäfts der Gegenstand der Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, kann eine Verlagerung des Lieferorts nach § 3 Abs. 8 UStG nur für die Beförderungs- oder Versendungslieferung in Betracht kommen. Dazu muss derjenige Unternehmer, dessen Lieferung im Rahmen des Reihengeschäfts die Warenbewegung zuzuordnen ist, oder sein Beauftragter zugleich auch Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer sein.[1] Diese Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. d setzt also voraus, dass eine warenbewegte Lieferung vermittelt worden ist (im Reihengeschäft nicht eine ruhende Lieferung) und dass Schuldner der EUSt der Lieferer (der warenbewegten Lieferung) oder sein Beauftragter ist.

 

Rz. 65

Nicht unter die Steuerbefreiung fällt die Vermittlung der Lieferungen, die im Anschluss an die Einfuhr an einem Ort im Inland bewirkt werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Fälle, in denen der Gegenstand nach der Einfuhr gelagert und erst anschließend vom Lager aus an den Abnehmer geliefert wird (d. h. im Zeitpunkt der Einfuhr steht der Abnehmer einer beabsichtigten Lieferung noch nicht fest). Der Transport der Ware vom Drittland in das Lager erfolgt hier im Wege des Verbringens mit der Folge, dass die Einfuhr noch im Unternehmen des Lieferers durchgeführt wird. Die Ware verlässt den Rahmen des Unternehmens dementsprechend erst, wenn sie dem Abnehmer übergeben[2] oder vom Lager aus an den Abnehmer versendet oder befördert wird.[3] Beides vollzieht sich ausschließlich im Inland, ohne dass es hierzu der Fiktion des § 3 Abs. 8 UStG bedurft hätte. Für die Vermittlung dieser Lieferungen kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG in Betracht kommen.

 

Rz. 66

In Verbindung mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. c UStG ist die Befreiung nach Buchst. d so zu werten, dass der Vermittler sich grundsätzlich nicht zu vergewissern braucht, wo die Lieferung bewirkt wurde und wer Schuldner der EUSt ist.

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