Rz. 61

In § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG wird ausdrücklich der internationale Eisenbahnverkehr angesprochen. Dies hat seinen Grund darin, dass das Schienennetz der nationalen Eisenbahnverwaltungen gewöhnlich an der Grenze des jeweiligen Hoheitsgebiets und damit des umsatzsteuerlichen Erhebungsgebiets endet, sodass von den Unternehmern im internationalen Eisenbahnverkehr grds. keine grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen bewirkt werden.[1] Das gilt entsprechend für die im Drittlandsgebiet liegenden Grenzbahnhöfe und die ausländischen Eisenbahnverwaltungen. Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sind Güterbeförderungen, auf die die "Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)" anzuwenden sind. Die Rechtsvorschriften sind im Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) v. 9.5.1980[2], geändert durch Protokoll v. 3.6.1999[3] enthalten. Diese Bestimmungen finden auf Sendungen von Gütern Anwendung, die mit durchgehendem Frachtbrief zur Beförderung auf einem Schienenweg aufgegeben werden, der das Inland und mindestens einen Nachbarstaat berührt.[4] Befördern mehrere Eisenbahnunternehmer Güter im sog. Eisenbahn-Wechselverkehr mit durchgehendem Frachtbrief und führt einer der Unternehmer eine grenzüberschreitende Beförderung aus, sind somit auch die Beförderungsleistungen der übrigen Unternehmer als grenzüberschreitende Beförderungsleistungen i. S. v. § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG anzusehen und damit steuerfrei, z. B. Güterbeförderungen zwischen der Deutschen Bahn AG und drittländischen Eisenbahnen. In diesen Fällen wird nur ein einziger Frachtbrief ausgestellt, obwohl jeder Eisenbahnunternehmer eine Beförderungsleistung unmittelbar an den Auftraggeber erbringt. Aus Vereinfachungsgründen wird die gesamte Beförderungsleistung aus dem Frachtbrief als steuerfrei behandelt, wenn sich aus ihm eine grenzüberschreitende Beförderung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG ergibt. Aufgrund des Frachtbriefs ist sichergestellt, dass die Beförderungskosten bei der Einfuhr in die Bemessungsgrundlage der EUSt einbezogen werden können. Auch für den Eisenbahnwechselverkehr entfällt die Steuerbefreiung, wenn Absende- und Bestimmungsort laut durchgehendem Frachtbrief im Inland liegen.

 

Rz. 62

Im Rahmen des Eisenbahnfrachtverkehrs kann aber auch eine begünstigte grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen vorliegen. Eine solche ist gegeben, wenn grenzüberschreitende Beförderungen von der Eisenbahn nach innerstaatlichem Eisenbahnrecht ausgeführt werden, z. B. Fälle, in denen Beförderungen in einem Freihafen beginnen oder enden.

[1] Flockermann, DStZ 1967, 184.
[2] BGBl II 1985, 225.
[3] BGBl II 2002, 2140.

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