Rz. 8

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG war zum 1.1.980 zunächst in Form zweier Steuerermäßigungstatbestände[1] eingeführt worden. Diese Steuerermäßigungen waren im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein UStG (BT-Drs. 8/1779) noch nicht enthalten gewesen. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b UStG (1980) ging auf die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zurück.[2]

 

Rz. 9

Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (1980) ging zurück auf die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses.[3]

 

Rz. 10

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b UStG (1980) war steuerermäßigt "die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2 UStG) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls oder Todes". Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (1980) war steuerermäßigt "die Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung".

 

Rz. 11

Durch Gesetz v. 13.12.1990[4] wurden die Steuerermäßigungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b und Nr. 11 UStG (1980) mWv 22.12.1990 aufgehoben (Art. 10 Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz) und durch eine neue Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 UStG 1991 ersetzt. Der Umfang der Steuerbefreiung blieb mit dem vorherigen Umfang der Steuerermäßigungen identisch. Die Steuerbefreiung war wie folgt begründet worden:[5]"Durch die Änderung wird zunächst erreicht, dass die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften an land- und forstwirtschaftliche Betriebe in bestimmten Fällen von der USt befreit wird. Darüber hinaus wird auch die Gestellung von Arbeitskräften an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung von der USt befreit. In diesem Falle ist eine Beschränkung auf Leistungen an die land- und forstwirtschaftlichen Träger der Sozialversicherung aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht möglich."

 

Rz. 12

Mit der Steuerbefreiung sollte erreicht werden, dass die Leistungen der land- und forstwirtschaftlichen Selbsthilfeeinrichtungen (Betriebshilfsdienste, Dorfhelferinnendienste) und vergleichbare Leistungen der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger gleich behandelt werden. Die Sozialversicherungsträger unterliegen mit Leistungen, durch die sie den Versicherten Personal unmittelbar (durch eigene Kräfte) gestellen, nicht der USt.[6] Darüber hinaus sollten auch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger von der USt entlastet werden, wenn sie die Personalgestellungsleistungen nicht mit eigenen Kräften erbringen, sondern sich dazu dritter Unternehmer bedienen. Diese wären mit ihren Leistungen an die Sozialversicherungsträger umsatzsteuerpflichtig gewesen.[7]

 

Rz. 13

Durch Gesetz v. 25.2.1992[8] wurde die Steuerbefreiung unter Aufhebung von § 4 Nr. 7 UStG 1991 mWv 22.12.1990[9] in § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG übernommen. Gleichzeitig wurden die Personalgestellungsanlässe bei Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe um "Schwangerschaft" und "eingeschränkter Erwerbsfähigkeit" ergänzt. Die Übernahme in § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG wurde wie folgt begründet:[10]"Durch die unveränderte Übernahme der bisherigen Nr. 7 in die Nr. 27 Buchstabe b werden die steuerfreien Personalgestellungen in einer Befreiungsvorschrift zusammengefasst. Hierdurch wird gleichzeitig die steuerfreie Personalgestellung durch Betriebshilfe- und Dorfhelferinnendienste aus der Berechnung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 3 herausgenommen. Die Regelung dient der Steuervereinfachung und entspricht dem Gemeinschaftsrecht (Art. 24 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie)".

 

Rz. 14

Die steuerfreien Personalgestellungen waren damit in einer Vorschrift[11] zusammengefasst. Außerdem entfiel mit der Übernahme aus § 4 Nr. 7 UStG nach § 4 Nr. 27 UStG der Vorsteuerabzug für die Eingangsleistungen.[12] Schließlich gehören die begünstigten Leistungen seither nicht mehr zum Gesamtumsatz gem. § 19 Abs. 3 UStG, was besondere Bedeutung für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung für Betriebshilfs- und Dorfhelferinnendienste hat.

 

Rz. 15

Durch Gesetz v. 19.12.2008[13] wurden mWv 1.1.2009 in § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG im Zuge der Neufassung von § 4 Nr. 16 UStG die Wörter "und Haushaltshilfen" gestrichen. Dies bedeutet, dass Haushaltshilfeleistungen seit 1.1.2009 nur noch unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG befreit sind.

[2] BR-Drs. 506/79, zur Begründung der Steuerermäßigung durch den Bundesrat vgl. BT-Drs. 8/3012, Nr. 4.
[3] Vgl. zur Begründung BT-Drs. 8/2827, 75.
[4] Art. 7 Nr. 1 des Kultur- und Stiftungsförderungsgesetzes v. 13.12.1990, BGBl I 1990, 2775, BStBl I 1991, 51.
[5] BT-Drs. 11 /7833.
[6] Hoheitliche Leistung nach § 2 Abs. 3 UStG, nicht steuerbar.
[7] Abschn. 164 und 176 UStR 1988.
[8] Art. 12 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. f Doppelbuch...

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