Rz. 7

§ 4 Nr. 23 UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i sowie Art. 134 MwStSystRL, wobei der Gesetzgeber erst mit der Fassung der Vorschrift ab 1.1.2020 von den Wahlmöglichkeiten nach Art. 133 MwStSystRL, die dort genannten Steuerbefreiungen (hierzu gehört auch die Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i MwStSystRL) von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, für § 4 Nr. 23 UStG Gebrauch gemacht hat (hier: von Art. 133 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL). Danach befreien die Mitgliedstaaten folgende Leistungen:

  • (Art. 132 Abs. 1 Buchst. h) "eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" und
  • (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) "Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung".

Nach Art. 134 MwStSystRL sind von der Steuerbefreiung (u. a. nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i MwStSystRL) ausgeschlossen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, wenn

  • sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind;
  • sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden.

Nach Art. 133 Abs. 1 Buchst. a MwStSysRL, wovon der Gesetzgeber ab 1.1.2020 in § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. a und Buchst. c UStG Gebrauch macht, dürfen die Mitgliedstaaten, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, die Steuerbefreiung davon abhängig machen, dass die betreffende Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung anstrebt und etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht verteilt, sondern zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden.

 

Rz. 8

Befreit sind nach dem Unionsrecht demnach Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Kinder- und Jugenderziehung und vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen nach näherer Maßgabe des nationalen Rechts. Hierzu können auch mit staatlichen Mitteln geförderte Jugendheime gehören.[1] Insbesondere ist mit Blick auf das EuGH-Urteil v. 7.9.1999[2] die Steuerbefreiung auch gedeckt, soweit sie Leistungen natürlicher Personen[3] mit erfasst. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Begriff der Einrichtungen im Unionsrecht. Der EuGH hatte mit Urteil v. 11.8.1995[4] zunächst entschieden, natürliche Personen erfüllten diesen Begriff nicht. Die Bindungswirkung dieser Entscheidung war allerdings dadurch fraglich, dass der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung eine Frage beantwortet hatte, die ihm nicht vorgelegt worden war. Da die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers – insbesondere seine Rechtsform – für die Anwendbarkeit der Mehrwertsteuer auf seine Umsätze nach Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL keine Rolle spielen, können sie für die Definition des Begriffs "Einrichtung" i. S. d. Art. 132 MwStSystRL ebenfalls nicht von Bedeutung sein. Bei einer Einrichtung dürfte es sich lediglich um eine spezielle Variante eines steuerpflichtigen Unternehmens handeln. Das ergibt sich aus Art. 134 MwStSystRL. Dort ist von gewerblichen Unternehmen die Rede. Gleichzeitig spricht die Überschrift in Kap. 2 MwStSystRL, zu dem Art. 132 MwStSystRL gehört, von Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten. Dies legt den Schluss nahe, dass es sich bei dem Begriff der Einrichtungen um eine besondere Art des Unternehmensbegriffs handelt, nämlich um ein Unternehmen, im Rahmen dessen zwar eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. Art. 9 MwStSystRL ausgeübt wird, dessen Ziel aber nicht nur eine rein wirtschaftliche, auf Gewinnerzielung ausgerichtete gewerbliche Tätigkeit ist, sondern das sich auch dem Gemeinwohl, insbesondere in sozialer und kultureller Hinsicht, verschrieben hat. Der EuGH hat seine Entscheidung v. 11.8.1995[5] – wenn auch nicht ausdrücklich – revidiert. Die in den Buchstaben b und g von Art. 132 MwStSystRL enthaltenen Begriffe "andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art" und "andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" umfassen auch natürliche Personen.[6] Der Begriff der Einrichtung setzt also insbesondere keine bestimmte Rechtsform voraus.

 

Rz. 9

Die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL von eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere ...

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