Rz. 26

Alle Unternehmer, die Umsätze dieser Art tätigen, können die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Einer entsprechenden Lizenz bedarf es nicht. Die Steuerbefreiung gilt für Lieferungen auf allen Stufen und in jeder Form zwischen den dafür in Betracht kommenden Einrichtungen (z. B. Blutspendedienste, Blutbanken, Blutsammelstellen, Krankenhäuser oder Ärzte). Eine Beschränkung der Steuerbefreiung auf Umsätze zwischen bestimmten Stellen ist seit dem 1.1.1980 nicht mehr gegeben (Rz. 5 und 6).Auf den Zustand des menschlichen Bluts und seine Umhüllung (z. B. Flaschen oder Konserven) kommt es nicht an. Das Blut kann durch Zusätze angereichert, frisch oder in sonstiger Weise bearbeitet (z. B. gefroren, getrocknet oder gewaschen) sein. Steuerbegünstigt sind nur die Lieferungen von menschlichem Blut. Neben dem Vollblut als solchem sind darunter auch die Blutbestandteile (Blutzellen und Blutplasma) zu fassen, da es sich bei diesen lediglich um ein Minus zum Vollblut (darin eingeschlossen) handelt und damit noch keine neuen Erzeugnisse entstanden sind. Tierisches Blut fällt somit nicht unter die Begünstigung. Das gelieferte Blut muss (ansonsten ist die Steuerbefreiung nicht anwendbar) unmittelbar für Gesundheitsleistungen oder zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden. Die Lieferung von sog. Industrieplasma, das ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist, fällt dagegen nicht unter die Steuerbefreiung. Es ist deshalb für die steuerliche Beurteilung geboten, zwischen Blutplasma, das unmittelbar zu Therapiezwecken verwendet wird, und dem nur zur Herstellung von Arzneimitteln geeigneten und bestimmten Plasma zu unterscheiden.[1] Blutplasma als Rohstoff für pharmazeutische Produkte wird mittels zweier alternativer Herstellungsprozesse gewonnen: Gewinnung von Source Plasma durch Plasmapherese und Herstellung von Recovered Plasma aus Humanblutspenden. Source Plasma und Recovered Plasma ist unbehandeltes Blutplasma, das auf der ersten Stufe der Blutfraktionierung gewonnen wird. Erst im nächsten Schritt, der zweiten Stufe des Fertigungsprozesses wird das Blutplasma mithilfe verschiedener physikalischer Methoden in einzelne Fraktionen aufgetrennt und gereinigt (Plasmafraktionierung).[2]

 

Rz. 27

Zum menschlichen Blut gehören folgende Erzeugnisse[3]:

sowohl Vollblut, als auch Blutbestandteile, wie z. B. Blutzellen und Blutplasma. Die Steuerbefreiung für die Lieferung von menschlichem Blut setzt weiter voraus, dass die Lieferung unmittelbar zu den dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten beiträgt, d. h. unmittelbar für Gesundheitsleistungen oder zu therapeutischen Zwecken eingesetzt wird. In den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fallen danach Frischblutkonserven (zum Verbrauch innerhalb weniger Stunden bestimmtes Blut), Vollblutkonserven (Blutkonserven, deren Verwendungszeitraum mehrere Tage beträgt), Serum- und Plasmakonserven (Gefrierplasma, antihämophiles Plasma, gefroren oder getrocknet, Trockenplasma), Serumaugentropfen und Konserven zellulärer Blutbestandteile, z. B. Thrombozytenkonzentrat und Erythrozytenkonzentrat. Die Steuerbefreiung für die Lieferung von menschlichem Blut umfasst nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist.

 

Rz. 28

Nicht unter die Steuerbefreiung fallen – m. E. EU-konform – chemische Derivate aus Blut und chemische Erzeugnisse als Blutersatz, z. B. die aus Mischungen von humanem Blutplasma hergestellten Plasmapräparate. Hierzu gehören insbesondere Faktoren-Präparate, Humanalbumin, Fibrinogen, Immunglobuline.[4] Nicht begünstigt sind daher insbesondere Lieferungen von Plasma-Protein-Lösungen (PPL), auch Albuminlösungen genannt, Plasmafraktion I nach Cohn, Gamma-Globulin, Antihaemophiles Globulin.

 

Rz. 29

Die von einem Blutspendedienst im Zusammenhang mit der Lieferung von menschlichem Blut gegen besonderes Entgelt vorgenommene Untersuchung des Empfängerbluts zur Ermittlung der richtigen Blutkonserve (Verträglichkeit des Spenderblutes mit dem Empfängerblut, sog. Kreuzprobe) stellt keine unselbstständige Nebenleistung zur Blutlieferung dar und ist deshalb nicht nach § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG steuerbefreit.[5] Die Untersuchung des Empfängerbluts kann aber als Befunderhebung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei sein, wenn die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Blutalkoholuntersuchungen für gerichtliche Zwecke in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung sind nicht steuerfrei.[6] Die transfusionsbegleitenden Laborleistungen eines Blutspendedienstes sind nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, wenn das Labor nicht selbst zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V ermächtigt ist. Auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG ist ausgeschlossen, da die Untersuchungsleistungen dem Patienten nicht unmittelbar zugutekommen.[7] Da die tranfusionsbegleitenden Lab...

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