Rz. 6

§ 3 Abs. 8 UStG ist durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz v. 12.12.1996[1] mit Wirkung ab 1.1.1997 erneut geändert worden. Vom Wortlaut her war die Neufassung zunächst von der bisherigen Regelung für die Reihengeschäfte befreit worden, die seither in § 3 Abs. 6 und 7 UStG sowie in § 25b UStG geregelt sind. Außerdem wurde die Vorschrift eindeutiger als zuvor an die gemeinschaftlichen Vorgaben angepasst.[2] Die deutsche Regelung des § 3 Abs. 8 UStG 1997 entspricht seither in vollem Umfang dem Unionsrecht.

[1] Umsatzsteuer-Änderungsgesetz v. 12.12.1996, BGBl I 1996, 1851, BStBl I 1996, 1560.
[2] Seinerzeit an Art. 8 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie; seit dem 1.1.2007 gilt Art. 32 S. 2 MwStSystRL.

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