Rz. 48

Bei dem leistenden Unternehmer muss es sich nach der sprachlichen Festlegung der Finanzverwaltung um einen Luftverkehrsunternehmer handeln[1]; allerdings kennt das Gesetz den Begriff des Luftverkehrsunternehmers in diesem Zusammenhang nicht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung setzt dies voraus, dass der Luftverkehrsunternehmer die Beförderung der Personen selbst durchführt oder als Vertragspartei mit dem Reisenden einen Beförderungsvertrag abschließt und sich hierdurch in eigenem Namen zur Durchführung der Beförderung verpflichtet. Die nach § 26 Abs. 3 UStG grundsätzlich begünstigten Unternehmer können ihren Sitz im Inland oder im Ausland haben. Bei einem im Ausland ansässigen Unternehmer kann die Anordnung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (Rz. 55).

 

Rz. 49

Allgemeine Voraussetzung für die Anordnung nach § 26 Abs. 3 UStG ist – sowohl für inländische als auch für ausländische Unternehmer –, dass der auf den steuerbaren und steuerpflichtigen inländischen Streckenanteil entfallende Umsatzsteuerbetrag nicht in einer Rechnung oder einem anderen Dokument gesondert nach § 14 Abs. 4 UStG[2] ausgewiesen werden darf.

 

Rz. 50

Hat der Unternehmer für den inländischen Streckenanteil in einer Rechnung USt gesondert ausgewiesen, kann ein Erlass der USt nicht in Betracht kommen, da dann die Gefahr besteht, dass ein Leistungsempfänger, der die Leistung als Unternehmer und für sein Unternehmen bezieht, die USt als Vorsteuer geltend macht.

 

Rz. 51

Wendet der Unternehmer die Regelung des § 26 Abs. 3 UStG an, muss er in dem Fahrausweis einen Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr mit aufnehmen (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UStDV).

 

Rz. 52

Hat der Unternehmer sich nicht verpflichtet, die Beförderung der Personen selbst auszuführen, kann eine niedrigere Festsetzung der USt oder ein vollständiger oder teilweiser Erlass der USt nicht in Betracht kommen. Insbesondere der Verkauf von Einzeltickets für grenzüberschreitende Flüge durch Reisebüros oder durch einen sog. Consolidator (Tickethändler) kann nicht unter die Begünstigung des § 26 Abs. 3 UStG fallen, da sie nicht als Luftverkehrsunternehmer i. S. d. Regelung anzusehen sind. Allerdings kann der Umsatz dann als Vermittlung einer grenzüberschreitenden Beförderung nach § 4 Nr. 5 Buchst. b UStG steuerfrei sein.

 

Rz. 53

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Reiseveranstalter, die Pauschal­reisen veranstalten, als Luftverkehrsunternehmer angesehen werden.[3] In diesen Fällen ist die Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG aber auf die Fälle beschränkt, in denen der leistende Unternehmer die Reisenden mit eigenen Beförderungsmitteln transportiert oder wenn der leistende Unternehmer die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt.

 

Rz. 54

Werden Leistungen von einem Reiseveranstalter an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, konnte die Besteuerung als Reiseleistung nach § 25 UStG nach früher vertretener nationaler Auffassung[4] grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Zum 18.12.2019[5] wurde aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens die einschränkende Regelung, dass nur Leistungen an Nichtunternehmer als Reiseleistung angesehen werden, in § 25 Abs. 1 UStG gestrichen; insoweit ist der Hinweis in Abschn. 26.1 Abs. 2 UStAE veraltet, da auch bei Leistungen gegenüber einem Unternehmer unter den weiteren Bedingungen die Besteuerung nach § 25 UStG anzuwenden ist. Wird die Beförderungsleistung aber mit eigenen Beförderungsmitteln (in diesem Fall mit eigenen Flugzeugen) durchgeführt, ist die Anwendung des § 25 UStG insoweit ausgeschlossen. In allen anderen Fällen, in denen ein Unternehmer unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen Pauschalreisen gegenüber Reisenden ausführt, liegt nach § 25 Abs. 1 UStG eine einheitliche Leistung vor, die nicht – auch nicht anteilig – unter § 26 Abs. 3 UStG fallen kann.

 

Beispiel: Erlass der USt bei Pauschalreise

Reiseveranstalter R aus Regensburg, der auch über eigene Flugzeuge verfügt, bietet als Pauschalreisen Städtetouren von Deutschland nach Paris und Rom an. R mietet entsprechende Hotelkontingente in den Städten an und sorgt durch fremde Unternehmen für die Verpflegung der Reisenden. Der Transport der Reisenden erfolgt mit den eigenen Flugzeugen des R.

Soweit R Reisevorleistungen (Hotel, Verpflegung) nach § 25 Abs. 1 S. 5 UStG in Anspruch nimmt, liegen Reiseleistungen nach § 25 Abs. 1 UStG vor, die in Deutschland (Sitz des R) steuerbar und steuerpflichtig sind. Eine Steuerbefreiung nach § 25 Abs. 2 UStG kommt nicht zur Anwendung, da die Reisevorleistungen in der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. Soweit R aber den Transport der Reisenden mit eigenen Flugzeugen vornimmt, kommt es nicht zur Anwendung der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG[6]. Da es sich bei den Beförderungsleistungen um grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr handelt, kommt für den auf die Beförderungen entfallenden Entgeltsanteil der vollständige oder teilweise Erlass o...

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