Rz. 62

Ein Unternehmer hat grundsätzlich nur ein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG). Innerhalb dieses einheitlichen Unternehmens können von dem Unternehmer aber unterschiedliche Tätigkeiten ausgeführt werden, sodass mehrere Betriebe innerhalb des Unternehmens vorliegen. Für die Berechnung des Gesamtumsatzes ist auf die Umsätze des Unternehmens abzustellen. Die Gestattung der Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten kann deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn der Gesamtumsatz aller Betriebe die maßgebliche Umsatzgrenze von 600.000 EUR[1] nicht überschritten hat.

 

Rz. 63

Hat der Unternehmer im Rahmen seines einheitlichen Unternehmens die maßgebliche Gesamtumsatzgrenze nicht überschritten, kann er sich die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten von der Finanzverwaltung gestatten lassen. Eine Beschränkung auf einzelne Betriebe ist in diesem Fall nach überwiegender Auffassung in der Kommentierung nicht möglich.[2] Wenn davon abgesehen wird, dass es kaum wirtschaftliche Gründe für einen Unternehmer geben dürfte, die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten auf einzelne Betriebe seines einheitlichen Unternehmens zu beschränken und es sich wohl eher um ein theoretisches Problem handelt, bestehen keine gesetzlichen Grundlagen, eine solche Beschränkung auf einzelne Betriebe vorzunehmen. Ausdrücklich ist in § 20 S. 2 UStG nur die Möglichkeit geregelt, die Erlaubnis auf einzelne Betriebe zu beschränken, wenn die Voraussetzungen des § 20 S. 1 Nr. 2 UStG (keine Verpflichtung zur Führung von Büchern) nur für einzelne Betriebe gegeben sind und die allgemeinen Voraussetzungen nach § 20 S. 1 Nr. 1 UStG nicht erfüllt sind. Soweit der Unternehmer sich die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 S. 1 Nr. 1 UStG gestatten lassen will, muss sich diese Erlaubnis auf alle Betriebe des einheitlichen Unternehmens beziehen.

 

Rz. 64

Ist die Gesamtumsatzgrenze von 600.000 EUR im vorangegangenen Kj. überschritten, kann sich die Gestattung zur Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten nur noch ergeben, wenn die Voraussetzungen des § 20 S. 1 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 UStG vorliegen.

[1] Bis 31.12.2019: 500.000 EUR.
[2] Michel, in Birkenfeld/Wäger – Umsatzsteuer-Handbuch, § 20 Rz. 141 (Lfg. 95), Frye, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 20 UStG Rz. 152 (Lfg. 189); Friedrich-Vache, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 20 UStG Rz. 17 (Lfg. 9/18); unklar Henseler, in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 20 UStG Rz. 22 (Lfg. 2/21), der eine "herrschende Meinung" sieht, die es tatsächlich so nicht gibt.

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