Rz. 48

Hat der Unternehmer seine Tätigkeit nicht in dem gesamten vorangegangenen Kj. ausgeübt, ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG in einen Jahresumsatz umzurechnen. Die Umrechnung kann immer dann infrage kommen, wenn die Unternehmereigenschaft nicht das gesamte Jahr bestanden hat. Während bei der Beurteilung der Kleinunternehmereigenschaft grundsätzlich die Begründung der Unternehmereigenschaft wie auch die Beendigung der unternehmerischen Betätigung von Bedeutung ist, kann bei der Prüfung der Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten nur der Fall der unterjährigen Neugründung eines Unternehmens von Bedeutung sein. Im Fall der Beendigung der unternehmerischen Betätigung innerhalb eines Jahres ist eine Umrechnung für Zwecke der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten ohne Bedeutung, da es auf den Umsatz des aktuellen Jahres nicht ankommt.

 

Rz. 49

Wurde vom Unternehmer im vorangegangenen Kj. die unternehmerische Betätigung neu begründet, muss der Umsatz des Rumpfwirtschaftsjahrs in einen Jahresumsatz umgerechnet werden. Dabei sind bei der Umrechnung angefangene Kalendermonate als volle Monate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen für den Unternehmer zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt. Die Umrechnung nach Tagen kann nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen für den Unternehmer günstiger sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Beginn der unternehmerischen Tätigkeit auf den Ersten (Ausnahme: Beginn am 2.7 eines Nicht-Schaltjahres) bzw. auf den Letzten eines Monats fällt, somit volle Kalendermonate vorliegen und der Februar nicht mitzuzählen ist.[1]

 

Rz. 50

Bei der Umrechnung des Vorjahresumsatzes in einen Jahresumsatz sind nicht nur die Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Unternehmer auch schon tatsächlich Ausgangsleistungen erbracht hat; Zeiten, in denen der Unternehmer Vorbereitungshandlungen ausgeführt hat, sind ebenfalls mit in die Berechnung einzubeziehen.[2] Vorbereitungshandlungen sind dabei nach außen und auf Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichtete Handlungen, die nach oder mit der Begründung des Unternehmens vorgenommen werden.

 

Beispiel:Umrechnung in einen Jahresumsatz

Unternehmer U beschließt am 15.4.01, eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen. Nach entsprechenden Vorbereitungshandlungen (Suche und Anmietung eines Ladengeschäfts, Abschluss von Lieferverträgen, Einrichtung des Ladengeschäfts) eröffnet U zum 1.7.01 sein Einzelhandelsgeschäft. In der Zeit v. 1.7.01 bis 31.12.01 rechnet U mit einem Umsatz von 350.000 EUR, diesen Umsatz erzielt U dann auch tatsächlich in 01.

U erfüllt die Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft schon mit den Vorbereitungshandlungen[3], somit schon zum 15.4.01. Für die Umrechnung in einen Jahresumsatz ist von vollen Monaten auszugehen, da die Umrechnung nach Tagen nicht zu einem günstigeren Ergebnis für den Unternehmer führt. Damit muss der Umsatz von 350.000 EUR aus der Zeit v. 1.4. bis 31.12.01 in einen Jahresumsatz umgerechnet werden. Damit ergibt sich ein maßgeblicher Jahresumsatz von (350.000 EUR : 9 * 12 =) 466.667 EUR. U kann damit nach § 20 S. 1 Nr. 1 UStG die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten auch in 02 vornehmen.

 

Rz. 51

Bei der Umrechnung des Vorjahresumsatzes in einen Gesamtumsatz sind nach der Auffassung der Finanzverwaltung[4] Umsätze aus der Veräußerung oder Entnahme des Anlagevermögens nicht mit in die Umrechnung einzubeziehen. Diese Umsätze sind deshalb vor der Umrechnung aus dem tatsächlichen Gesamtumsatz auszuscheiden und nach der Umrechnung des restlichen Umsatzes dem ermittelten Betrag hinzuzurechnen. Lediglich die als Hilfsgeschäft zu beurteilende steuerfreie Veräußerung eines Betriebsgrundstücks nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG oder die nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfreie Veräußerung bisher ausschließlich für steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze verwendeten Gegenstände des Anlagevermögens sind grundsätzlich nicht in die Berechnung des Gesamtumsatzes mit einzubeziehen. Dies gilt entsprechend für Gegenstände, die bei Leistungsbezug aufgrund des § 15 Abs. 1a UStG den Vorsteuerabzug nicht zugelassen hatten. Bei Veräußerung unterliegen diese Gegenstände der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG und sind somit nicht in den Gesamtumsatz einzubeziehen. Dabei kommt es nach einer Entscheidung des BFH[5] nur darauf an, ob bei Erwerb des Gegenstands dem Grunde nach der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG anzuwenden gewesen wäre.

 

Rz. 52

Saisonbedingte oder betriebsbedingte Schwankungen bei den Vorjahresumsätzen sind bei der Umrechnung in einen Jahresumsatz nicht zu korrigieren. Allerdings braucht keine Umrechnung in einen Jahresumsatz zu erfolgen, wenn der Unternehmer einen sog. Saisonbetrieb unterhält und nur in einem Teil des Jahres Umsätze erzielt (z. B. Betrieb eines Eiscafés, Betrieb eines Skilifts), da in diesem Fall die Unternehmereigenschaft das gesamte Jahr über bestanden hat.

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