Rz. 339

Soweit ein Unternehmer von anderen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung erhält, muss er entscheiden, ob er diese Leistung seinem Unternehmen zuordnet oder diese bezogene Leistung seiner nichtunternehmerischen Sphäre zuordnen kann oder muss. Diese Entscheidung ist sowohl von Bedeutung für den Vorsteuerabzug, den der Unternehmer nur dann vornehmen kann, wenn die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist. Darüber hinaus ist diese Entscheidung aber in den Fällen von Bedeutung, in denen der Unternehmer die bezogene Leistung später veräußert oder für nicht unternehmerische Ausgangsleistungen verwendet. Nur eine Leistung, die in sein Unternehmen eingegangen ist, kann auch durch eine Ausgangsleistung (entweder entgeltlich oder im Rahmen einer unentgeltlichen Leistung nach § 3 Abs. 1b UStG oder § 3 Abs. 9a UStG) wieder aus dem Unternehmen herausgelangen. Der BFH[1] hat dazu entschieden, dass es hier auf alle Beweisanzeichen ankommt; die Tatsache, dass der Unternehmer die Vorsteuer gezogen hat oder die Vorsteuer nicht gezogen hat, ist ein gewichtiges Indiz für die umsatzsteuerliche Zuordnung.

 

Rz. 340

Werden Eingangsleistungen sowohl für unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeiten des Unternehmers als auch für nichtunternehmerische Tätigkeiten verwendet, muss unterschieden werden, für welche Art nichtunternehmerischer Tätigkeiten die Leistungen bezogen werden. Wird die Leistung von vornherein für eine unternehmerische (wirtschaftliche) und private Verwendung (z. B. die Privatnutzung eines Pkw oder eines Teils eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes) genutzt, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht (Rz. 346ff.). Soweit die Eingangsleistung dem Unternehmen zugeordnet worden war, aber auch für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet wird, erfolgt eine Besteuerung der Ausgangsleistung nach § 3 Abs. 1b bzw. Abs. 9a UStG. Werden Eingangsleistungen sowohl für wirtschaftliche Tätigkeiten als auch für sog. nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i. e. S. bezogen, muss eine Aufteilung der Vorsteuer schon beim Leistungsbezug in einen Teil abzugsfähiger und nichtabzugsfähiger Vorsteuerbeträge analog dem § 15 Abs. 4 UStG vorgenommen werden (Aufteilungsgebot). Eine Verwendung für den ideellen Bereich eines Vereins oder für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stellt eine solche "nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S." dar und führt somit immer ganz oder anteilig zu einem Vorsteuerausschluss, soweit bei Bezug der Leistung feststeht, dass die Leistung auch für solche nichtwirtschaftlichen Zwecke verwendet wird.

 

Rz. 341

Diese Unterteilung der nichtunternehmerischen Tätigkeit mit seinen Folgen für den Vorsteuerabzug wurde im Ergebnis begründet mit der Rechtsprechung des EuGH[2] und der folgenden Rechtsprechung des BFH, der versucht, die in sich nicht widerspruchsfreien Vorgaben des EuGH mit den diese Unterscheidungen verbal nicht aufnehmenden nationalen Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen. Dabei wird der Begriff der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit verwendet; ein Begriff, der dem deutschen Gesetz fremd ist und auch nicht durch andere Begriffe inhaltsähnlich verwendet wird. Die Abgrenzung zu den "Privatentnahmen" – mit Bezugnahme auf § 3 Abs. 1b oder Abs. 9a UStG – ist da auch nicht immer hilfreich. Teilweise verschlimmert aber auch der BFH die unionsrechtlich aus der Rechtsprechung des EuGH abgeleiteten Rechtsfolgen: Wenn in dem Urteil v. 13.1.2011[3] die in § 3 Abs. 1b UStG aufgeführten Leistungen, die als unentgeltliche Wertabgaben zu einer als entgeltliche Lieferung gleichgestellten Lieferung führen, unterschiedslos als Leistungen bezeichnet werden, die dem "privaten Bedarf" dienen, wird verkannt, dass zwischen den in § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG einerseits und der in Nr. 3 der Regelung andererseits aufgeführten Fällen erhebliche systematische Unterschiede bestehen. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG bestimmt als unentgeltliche Wertabgabe gerade die unentgeltlichen Lieferungen, die nicht für "private" Zwecke aus dem Unternehmen ausgeführt werden. Insoweit fallen diese Wertabgaben – die aus anderen Gründen systemgerecht zu einer Besteuerung als Ausgangsleistung führen – sehr wohl in den wirtschaftlichen (unternehmerischen) Bereich des Unternehmers. So ist es nicht nachvollziehbar, dass ein Unternehmer, der eine unentgeltliche Wertabgabe im Rahmen eines Preisausschreibens dem Grunde nach zutreffend der USt nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG unterwerfen müsste, um einen unbesteuerten Letztverbrauch bei dem Leistungsbezug für diesen ausgelobten Gegenstand zu verhindern, sich nicht im Rahmen seiner wirtschaftlichen Betätigung bewegen soll.

 

Rz. 342

Diese Zuordnungsregeln gelten nicht nur für die unternehmerische und nichtunternehmerische Betätigung von natürlichen Personen, sondern auch für die der juristischen Personen des öffentlichen Rechts.[4] Zu beachten ist aber, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts keine "Privatsphäre" haben können und insoweit bei Lei...

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