Rz. 231

Die wirtschaftliche Eingliederung setzt voraus, dass die Organgesellschaft und der Organträger in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit wirtschaftlich am Markt tätig sind. Dabei soll die Organgesellschaft gemäß dem Willen des Organträgers im Rahmen des Gesamtunternehmens, und zwar in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesem, es fördernd und ergänzend, wirtschaftlich tätig sein.[1] Die Organgesellschaft soll im Innenverhältnis zum Organträger die Stellung wie eine unselbstständige Abteilung haben. Für die wirtschaftliche Eingliederung kommt es darauf an, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung – auch in verschiedenen Wirtschaftszweigen – besteht.[2] Die wirtschaftliche Eingliederung kann sich auch aus einer Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften ergeben.[3]

 

Rz. 232

Die Organgesellschaft muss nicht ausschließlich für den Organträger tätig sein, sie kann auch Leistungsbeziehungen zu anderen Abnehmern unterhalten. Die Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit hat in der Vergangenheit verschiedene Ausprägungen erfahren. So wurde teilweise die wirtschaftliche Eingliederung davon abhängig gemacht, dass zwischen Organgesellschaft und Organträger ein bestimmtes, vom Umfang der Gesamtleistung abhängiges Umsatzvolumen vorliegen musste. Systematisch zutreffend hat allerdings der BFH in 2003[4] entschieden, dass bei einer deutlichen Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung eine wirtschaftliche Eingliederung schon dann gegeben sein kann, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft aufgrund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur eine unerhebliche wirtschaftliche Beziehung besteht. Dabei braucht die Organgesellschaft nicht vom Organträger vollständig abhängig zu sein. Bestätigt wurde dies 2008 vom BFH durch die Feststellung, dass die erforderliche wirtschaftliche Eingliederung bereits dann vorliegt, wenn die vom Organträger der Organgesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter von nicht nur geringer Bedeutung sind.[5]

 

Rz. 233

Die FinVerw hatte bis zu den UStR 2000 an der früheren Rechtsprechung des BFH festgehalten, dass eine wirtschaftliche Eingliederung dann nicht vorliegt, wenn im Durchschnitt der Jahre der Anteil am Fremdabsatz überwiegt.[6] Diese Rechtsprechung war insoweit auch nicht in sich schlüssig, da demgegenüber aber eine Produktionsgesellschaft, die zur Versorgung eines bestimmten Markts gegründet worden war, als wirtschaftlich eingegliedert angesehen werden konnte, selbst wenn Warenlieferungen zwischen ihr und dem Organträger nur in geringem Umfang oder überhaupt nicht vorkamen.[7] Mit Neufassung der UStR 2005[8] hatte die FinVerw auf die veränderte Rechtsprechung reagiert und keine feste Größe für die Leistungsbeziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft vorgegeben. Die Veränderung in der Rechtsprechung des BFH ist grundsätzlich zu begrüßen, da eine Fixierung auf starre Umsatzrelationen den vielfältigen Möglichkeiten wirtschaftlichen Handelns noch nie entsprochen hat und somit eine einzelfallbezogene, das Gesamtbild der Verhältnisse berücksichtigende Betrachtung zu zutreffenderen Ergebnissen führt.

 

Rz. 234

Grundsätzlich kann bei der wirtschaftlichen Eingliederung zwischen vertikalen und horizontalen wirtschaftlichen Beziehungen unterschieden werden. Bei der vertikalen wirtschaftlichen Eingliederung fördern sich die Gesellschaften im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit auf unterschiedlicher hierarchischer Ebene (z. B. Einkaufsgesellschaft organisiert für den Organträger den Einkauf, Produktionsgesellschaft produziert für den Organträger Halbfertigprodukte, Vertriebsgesellschaft organisiert für den Organträger den Absatz der vom Organträger produzierten Wirtschaftsgüter). Bei der horizontalen wirtschaftlichen Eingliederung stehen Organträger und Organgesellschaft auf gleicher hierarchischer Ebene in der Leistungskette (z. B. Organträger und Organgesellschaft sind im gleichen Markt tätig, bedienen aber unterschiedliche Marktsegmente). Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass Organträger und Organgesellschaft in dem gleichen Markt tätig sind, es müssen aber wirtschaftliche Verflechtungen zwischen beiden Unternehmen bestehen, z. B. im Rahmen des Rohstoffeinkaufs. Schon der Rohstoffeinkauf für den Organträger kann die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Eingliederung erfüllen.[9]

 

Rz. 235

Eine wirtschaftliche Eingliederung liegt nach der Rechtsprechung insbesondere in den folgenden Fällen vor:

  • Die Organgesellschaft verarbeitet Erzeugnisse, die der Organträger hergestellt hat, dabei kann die Organgesellschaft auch noch für andere Auftraggeber tätig sein[10],
  • der Organträger vermietet oder verpachtet an die Organgesellschaft wesentliche Anlagegegenstände, womit die Tätigkeit der Organgesellschaft gefördert wird[11],
  • gemeinsame Aktivitäten am Markt, z. B. dass der Organträger für de...

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