Rz. 29

Einziges Abgrenzungskriterium für den Fahrzeugbegriff bei Wasserfahrzeugen ist die Länge des jeweiligen Schiffes, Bootes, Segelbootes usw. Ob das Wasserfahrzeug motorisiert ist oder nicht, ist ohne Bedeutung für die Abgrenzung. Nur Wasserfahrzeuge mit einer Länge von 7,50 Metern oder mehr sind Fahrzeuge i. S. d. § 1b UStG. Offen ist allerdings die Frage, wie die Länge eines Wasserfahrzeugs zu messen ist, z. B. ob eine über den Bootskörper hinausragende Reling oder ein Mast einzubeziehen ist oder nicht.[1] Hier bietet es sich an, die übliche Längenangabe "Länge über alles" – LÜA – heranzuziehen. Diese wird z. B. bei Kielyachten von der Hinterkante des Spiegels bis zur Vorderkante des Vorstevens auf Deckhöhe gemessen. Beschläge wie Bug- oder Heckkorb werden bei der LÜA nicht berücksichtigt.

Nicht erforderlich ist die Motorisierung des Wasserfahrzeugs. Deshalb sind neben Schiffen und größeren Motorbooten auch größere Segelyachten, ja sogar über 7,50 m lange Ruderboote (Achter), Tretboote und Schlauchboote als Fahrzeuge i. S. d. § 1b Abs. 2 Nr. 2 UStG anzusehen. Bei Schlauchbooten ist die Länge im aufgeblasenen Zustand zu bestimmen, denn erst dann liegt ein funktionierendes Wasserfahrzeug vor.

 

Rz. 30

Nach dem Unionsrecht[2] sind Wasserfahrzeuge, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt werden, Bergungs- und Rettungsschiffe auf See sowie Küstenfischereifahrzeuge nicht als Wasserfahrzeuge anzusehen, für die die besondere Erwerbsbesteuerung für neue Fahrzeuge gilt. § 1b Abs. 2 Nr. 2 UStG enthält eine derartige Einschränkung nicht. Allerdings dürften derartige Schiffe in der Praxis regelmäßig von Unternehmern für Zwecke ihres Unternehmens erworben werden und damit ohnehin der Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG unterliegen. Dies gilt auch z. B. für Schwimmkräne. Auch Kriegsschiffe, die allenfalls von der Bundesrepublik Deutschland als Hoheitsträger von Unternehmern aus anderen EU-Mitgliedstaaten erworben werden, fallen unter die Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG. Bei Amphibienfahrzeugen dürfte der Schwerpunkt des Gebrauchs auf der motorisierten Fahrt auf dem Land liegen, sodass es sich bei diesen Fahrzeugen um motorgetriebene Landfahrzeuge handelt.[3]

[1] Widmann, UR 1992, 249, II, 3a.
[3] Rz. 24; so auch Gehm, in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 1b UStG Rz. 44.

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