Rz. 218

Für bestimmte Erwerber, die die Voraussetzungen für einen Erwerb nach § 1a Abs. 1 und 2 UStG erfüllen, tritt eine Erwerbsteuerpflicht nicht ein, wenn sie die Erwerbsschwelle nicht überschreiten und nicht für die Erwerbsbesteuerung optiert haben. Diese Erwerber werden dann so behandelt wie Privatpersonen, für die im innergemeinschaftlichen Warenverkehr das Ursprungslandprinzip gilt. Das bedeutet, dass die Warenbezüge mit der USt des Ausgangsmitgliedstaats belastet bleiben und dass ein Umsatzsteuerausgleich nicht erfolgt, obwohl die Gegenstände ins Inland verbracht und hier auch weitergeliefert werden. Wenn die Ausnahmen nach § 1a Abs. 3 ff UStG greifen, unterliegen die Lieferungen nicht der Erwerbsbesteuerung[1]  und die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung entfällt.[2]

 

Rz. 219

Um Steuerausfällen durch die Ausweitung des Versandhandels aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet vorzubeugen, wird dieser ab einer bestimmten Umsatzhöhe im Inland besteuert und gleichzeitig die Besteuerung im Ursprungsland ausgeschlossen. Das Ergebnis wird durch die Regelung in § 3c UStG erreicht, der den Lieferort ins Inland verlagert.[3] Diese Regelung beinhaltet eine erhebliche Vereinfachung gegenüber der übrigen Besteuerung des Binnenmarkthandels, weil im Ursprungsland auf eine steuerbare Lieferung mit anschließender Steuerbefreiung verzichtet wird. Die Versandhandelsregelung ist nicht auf sog. Versandhäuser beschränkt, sondern betrifft jede Warenlieferung, bei der ein Unternehmer Gegenstände an den o. a. Abnehmerkreis in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet.

 

Rz. 220

Überschreitet der Lieferer die inländische Lieferschwelle oder hat er für die Erwerbsbesteuerung im Inland optiert, gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet, d. h. sie ist nur im Inland steuerbar.[4] Eine innergemeinschaftliche Lieferung[5] liegt nicht vor, weil die Lieferung im Ausgangsmitgliedstaat nicht steuerbar ist.

 

Rz. 221

Der Schwellenerwerber hat die Möglichkeit, zur Erwerbsbesteuerung zu optieren[6], um einen niedrigeren Steuersatz und die Vorsteuerabzugsberechtigung zu erlangen, soweit er sie nicht besitzt (Rz. 208ff.). Die Erwerbsschwellenregelung gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren.[7]

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