Rz. 650
Nicht zu Kap. 49 des Zolltarifs (und damit nicht zu den begünstigten Erzeugnissen nach Nr. 49 der Anlage 2 des UStG) gehören beispielsweise:
Rz. 651
a) | Papiere, Pappen und Zellstoffwatte sowie Waren aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern nebensächlicher Art, die ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht ändern und ihnen nicht die Merkmale der Waren des Kap. 49 des Zolltarifs verleihen (Kap. 48 des Zolltarifs), z. B.
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Rz. 652
b) | Spinnstoffwaren wie Halstücher, Taschentücher usw. mit Aufdrucken zu Schmuck- oder Modezwecken, die die charakterbestimmenden Merkmale dieser Waren nicht ändern (Kap. 50 bis 63 des Zolltarifs); |
c) | Spielkarten und andere Waren des Kap. 95 des Zolltarifs; |
d) | Originalstiche, -schnitte, -radierungen und -steindrucke (Position 9702 00 00 des Zolltarifs), Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dgl. der Position 9704 00 00 des Zolltarifs sowie Antiquitäten und andere Waren des Kap. 97 des Zolltarifs. Die Waren der Position 9702 00 00 des Zolltarifs fallen jedoch unter Nr. 53 der Anlage 2 des UStG (Rz. 780ff.), während Sammlerbriefmarken der Position 9704 00 00 des Zolltarifs bis 31.12.2013 nach Nr. 49 Buchst. f der Anlage 2 des UStG begünstigt sind (Rz. 716f.) und antiquarische Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke (Positionen 9705 00 00 oder 9706 00 00 des Zolltarifs) nach Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 des UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (Rz. 704); |
e) | Mikroreproduktionen auf durchsichtigem Träger (Mikrofilme), auch wenn auf ihnen gedrucktes Schriftgut aufgenommen ist (Position 3705 des Zolltarifs); |
f) | Datenträger in Form eines optischen Speichers (CD, CD-ROM, DVD) oder als magnetischer Speicher (Diskette) (z. B. Kap. 85 des Zolltarifs). Dementsprechend waren derartige Erzeugnisse bis zum 31.12.2014 nicht begünstigt, auch wenn auf den Aufzeichnungsträgern der Inhalt von Büchern (z. B. Belletristik, Nachschlagewerke, Fachliteratur) aufgezeichnet war oder die Aufzeichnungen dem Inhalt von Büchern entsprachen.[3] Der EuGH hat klargestellt, dass es unionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ... |
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