Rz. 682

Der ermäßigte Steuersatz ist auf Lieferungen (einschließlich der Werklieferungen) anwendbar, nicht aber – mit Ausnahme der ab 18.12.2019 nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG begünstigten E-Books, E-Papers usw. (Rz. 681a) – auf sonstige Leistungen einschließlich der Werkleistungen (Rz. 42). Dem Lieferer der begünstigten Erzeugnisse steht der ermäßigte Steuersatz ohne Rücksicht darauf zu, ob er die Gegenstände hergestellt oder erworben hat. In Betracht kommen Verleger, Sortimenter, sonstige Händler (einschließlich Großhändler), Antiquare, Leseringe, Buchgemeinschaften usw.

 

Rz. 683

Eine Druckerei bewirkt eine nicht begünstigte Werkleistung, wenn der Auftraggeber ohne Mithilfe der Druckerei das Papier beschafft und es beistellt, die Druckerei also nur Nebensachen (Farben, Bindematerial usw.) zur Verfügung stellt. Dagegen bewirkt die Druckerei eine Werklieferung, wenn sie das Papier (Hauptstoff) selbst beschafft. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber (z. B. ein Verlag) der Druckerei die für den Druck erforderlichen Dateien übermittelt.

Auf die Erstellung eines Fotobuchs kann der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 49 der Anlage 2 des UStG nicht angewendet werden, weil es sich um eine sonstige Leistung handelt. Anders sind die Fälle zu beurteilen, in denen lediglich ein vom Kunden selbst entworfenes Fotobuch gedruckt und ausgeliefert wird. Die Lieferung von Fotobüchern war nach Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 des UStG begünstigt, unterliegt aber wegen der Zuweisung in die nicht begünstigte Position 4911 91 00 des Zolltarifs aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254 der EU-Kommission v. 2.12.2015 spätestens ab 1.1.2017 dem allgemeinen Steuersatz (Rz. 656, 703).[1]

 

Rz. 684

Die Gewährung eines Rechts ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung.[2] Daher können Verleger, die das Verlagsrecht an einem Roman erwerben und Zeitungen den Abdruck gestatten, das Entgelt nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen.[3]

 

Rz. 685

Das Gleiche gilt für die Übermittlung von Nachrichten, die zur Veröffentlichung in Zeitungen, im Rundfunk, Fernsehen, Internet usw. bestimmt sind. Wesentlicher Inhalt einer solchen Leistung ist die Übertragung des Verwertungsrechts (des Vervielfältigungs- bzw. Veröffentlichungsrechts). Die Übertragung solcher Rechte ist aber umsatzsteuerlich keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Nachrichten mittels Druckschrift bzw. Matern oder durch Fernsprecher, Fernschreiber, Telefax, Funk, E-Mail, Datenfernübertragung usw. übermittelt werden. Es sind dies nur die zur Erfüllung der Leistung erforderlichen Hilfsmittel. Auf die äußere Form der Übersendung kann es aber nicht ankommen. Deshalb liegt auch in den Fällen, in denen die Übersendung der Nachrichten mittels Druckschrift oder Matern geschieht, keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung vor. Es ist jedoch zu beachten, dass die Einräumung und Übertragung von urheberrechtlich geschützten Rechten nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Ab 18.12.2019 unterliegen E-Paper, E-Books und bestimmte andere elektronische Veröffentlichungen jedoch dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG (Rz. 681a, § 12 Abs. 2 Nr. 14 Rz. 1ff.).

 

Rz. 686

Anders ist die Rechtslage, wenn mit der Nachrichtenübermittlung keine Übertragung von Verwertungsrechten verbunden ist. Das ist z. B. der Fall bei Informationsdiensten, die an Direktbezieher (Firmen, Verbände, Behörden) abgegeben werden. Die Abgabe solcher Informationsdienste stellt eine Lieferung dar, wenn diese Dienste vergegenständlicht, d. h. vervielfältigt sind. Solche Informationsdienste fallen, auch wenn sie hektographiert sind, als periodische Druckschriften der Position 4902 des Zolltarifs regelmäßig unter Nr. 49 Buchst. b der Anlage 2 des UStG, denn Erzeugnisse, die mit Vervielfältigungsapparaten oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt sind, werden zolltariflich wie die entsprechenden gedruckten Erzeugnisse behandelt (Rz. 665). Nachrichtenübermittlungen an Direktbezieher per Fernschreiber, Telefax, Fernsprecher, Funk oder E-Mail bleiben dagegen sonstige Leistungen, da den Auftraggebern in diesen Fällen kein lieferungsfähiger Gegenstand überlassen wird. Ab 18.12.2019 unterliegen E-Paper, E-Books und bestimmte andere elektronische Veröffentlichungen jedoch dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG (Rz. 681a, § 12 Abs. 2 Nr. 14 Rz. 1ff.).

 

Rz. 687

Die Überlassung von Geisteserzeugnissen (z. B. von Manuskripten, Partituren, zeichnerischen Entwürfen usw.) stellt ebenfalls eine sonstige Leistung dar, für die die Steuervergünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht in Anspruch genommen werden kann.[4] Die Vergegenständlichung von Entwürfen tritt i. d. R. erst durch ihre Vervielfältigung ein (z. B. bei Zeitungen, Zeitschriften, Büchern). So gewinnt z. B. ein Manuskript erst in der Gestalt des für eine größere Anzahl von Abnehmern bestimmten Buchs gegenständliches Leben. Nicht schon...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge