Rz. 617

Unter Nr. 45 der Anlage 2 des UStG fallen nur natürliche (organische) Düngemittel tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, wenn sie zu Position 3101 00 00 des Zolltarifs gehören. Chemisch bearbeitete (z. B. aufgeschlossene) natürliche Düngemittel (aus Position 3101 des Zolltarifs) sind nicht begünstigt. Werden pflanzliche Rohstoffe (hier: Nadelholzrinde) in einem Verrottungsprozess zu einem anderen Produkt (hier: Rindenhumus) weiterverarbeitet und wird zur Beschleunigung des Verrottungsprozesses industriell hergestellter Harnstoff beigegeben, entsteht ein chemisch behandeltes pflanzliches Düngemittel, welches nicht unter Nr. 45 der Anlage bzw. Anlage 2 des UStG fällt. Ob das Endprodukt des Bearbeitungsprozesses selbst noch chemische Substanzen aufweist, ist nach dem Wortlaut der Nr. 45 der Anlage bzw. Anlage 2 des UStG unerheblich.[1] Nach einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz liegt eine – die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausschließende – chemische Behandlung eines Düngemittels tierischer Herkunft vor, wenn eine enzymatische Hydrolyse unter Zugabe von Ameisensäure vorgenommen wird.[2] Unter Position 3105 des Zolltarifs und damit nicht unter Nr. 45 der Anlage 2 des UStG fallen natürliche Düngemittel, die in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen bis zu 10 kg Gewicht angeboten werden (Rz. 620 Buchst. l).

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