Rz. 332

Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmers, der einem Landwirt Getreidesaatgut liefert und es auch in den Boden einsät, war lange Zeit umstritten. Der BFH hat schließlich entschieden, dass ein Unternehmer, der einem Landwirt Saatgut liefert und es einsät, die (dem ermäßigten Steuersatz unterliegende) Lieferung des Getreides und die (dem allgemeinen Steuersatz unterliegende) Einsaat getrennt abrechnen darf.[1] Die Verwaltung wendet dieses Urteil an.[2] Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Leistung des Lohnunternehmers weder um eine einheitliche Leistung noch um eine Werklieferung handelt. Vielmehr liegen zwei unterschiedlich zu beurteilende Leistungen vor. Das Wesen der Leistung muss danach im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ermittelt werden, wobei unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung die Sicht des Durchschnittsverbrauchers maßgebend sein soll.[3] Bei einer Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente einer sonstigen Leistung aufweist, hängt die Beurteilung als einheitliche Lieferung oder sonstige Leistung davon ab, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen. Der BFH geht davon aus, dass i. d. R. jede Lieferung oder sonstige Leistung als eigene selbstständige Leistung zu betrachten ist. Im entschiedenen Fall hat der BFH es für möglich angesehen, den Verkauf des Saatguts (dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung) von der nachfolgenden Einsaat (dem allgemeinen Steuersatz unterliegende sonstige Leistung) zu trennen. Regelmäßig wird das Entgelt für die Saatgutlieferung so gewichtig sein, dass die Lieferung nicht in einer einheitlichen sonstigen Leistung aufgeht. Auf der anderen Seite hat auch die Einsaat für den Leistungsempfänger eine so große Bedeutung, dass sie keine bloße Nebenleistung zur Saatgutlieferung ist.

 

Rz. 333

Soweit der Lohnunternehmer über die Einsaat hinaus gleichzeitig (in einem Arbeitsgang) von ihm selbst beschaffte Pflanzenschutzmittel in den Ackerboden einbringt, hindert dies die selbstständige Beurteilung der Saatgutlieferung nicht.[4] Das Gleiche dürfte gelten, wenn statt oder zusätzlich zu dem Pflanzenschutzmittel Düngemittel eingebracht werden. Damit hat die Verwaltung ihre frühere Ansicht aufgegeben, wonach eine derartige Leistung als eine insgesamt dem allgemeinen Steuersatz unterliegende Werklieferung anzusehen war.[5]

[3] Vgl. auch Urteilsanmerkung von Nieskens, UR 2003, 145.
[5] OFD Münster v. 18.1.1994, S 7221 – 65 – St 44, UR 1994, 288.

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