Rz. 61

Die Abgabe von verzehrfertig zubereiteten Speisen kann eine – unter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 des UStG fallende – Speisenlieferung oder aber eine – vor dem 1.7.2020 und nach dem 31.12.2023 dem allgemeinen Steuersatz unterliegende – sonstige Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG (sog. Restaurationsdienstleistung) darstellen. Die von der Verwaltung zusammengefassten Grundsätze[1] gelten gleichermaßen für alle Branchen, in denen die Abgabe von Speisen und Getränken eine Rolle spielt. Insbesondere gelten die Regelungen für Restaurants und Gaststätten, Imbissstände und -buden sowie für Verpflegungsleistungen in Kindertagesstätten, Schulen und Kantinen, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen, ebenso für Leistungen von Cateringbetrieben (einschließlich Partyservice) und Mahlzeitendienste ("Essen auf Rädern") sowie für Bäckereifilialen in "Vorkassenzonen" von Supermärkten.[2]

Danach gilt die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke zusammen mit ausreichenden – den sofortigen Verzehr ermöglichenden – unterstützenden Dienstleistungen insgesamt als sonstige Leistung. Innerhalb dieser sonstigen Leistung ist die Abgabe der Speisen nur eine (untergeordnete) Komponente. Auf die Qualität bzw. Komplexität der Speisen kommt es entsprechend Art. 6 MwStVO – entgegen der EuGH- und der nachfolgenden BFH-Rechtsprechung (Rz. 58ff.) – für die Abgrenzung nicht an. Deshalb sind die Abgrenzungskriterien gleichermaßen auf alle Arten von Speisen anzuwenden, gleichgültig ob es sich um Standardspeisen bzw. Standardzubereitungen (z. B. Pommes frites, Würstchen, Frikadellen) handelt oder um Speisen gehobener Qualität und Komplexität. Deshalb können z. B. Partyservicebetriebe, die hochwertige warme und/oder kalte Speisen (z. B. ein kalt-warmes Büffet für Gourmets) ohne weitere Dienstleistungen beim Auftraggeber lediglich abliefern, hierauf – entgegen der BFH-Rechtsprechung zu Sachverhalten vor dem 1.7.2011[3] – den ermäßigten Steuersatz anwenden.

Eine – vor dem 1.7.2020 und nach dem 31.12.2023 nicht begünstigte – sonstige Leistung ist anzunehmen, wenn der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Ob dies der Fall ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls.

Notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbundene Dienstleistungselemente scheiden von vornherein als Abgrenzungskriterium aus. Derartige Dienstleistungselemente können somit eine (begünstigte) Speisenlieferung nicht zu einer – vor dem 1.7.2020 und nach dem 31.12.2023 dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden – sonstigen Leistung umfunktionieren.

Außerdem sind Dienstleistungen entweder des die Speise abgebenden Unternehmers selbst oder eines Dritten, die in keinem Zusammenhang mit der Abgabe der Speisen stehen, z. B. Fahrgeschäfte in Vergnügungsparks, Leistungen eines Pflegedienstes oder Gebäudereinigungsleistungen außerhalb eigenständiger Cateringverträge, nicht in die Abgrenzungsprüfung einzubeziehen.[4]

 

Rz. 62

Insbesondere folgende Dienstleistungselemente sind nach der Verwaltungsauffassung[5] notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden, sodass sie für die Abgrenzung von Speisenlieferungen und sonstigen Leistungen keine Rolle spielen:

  • die Darbietung von Waren in Regalen,
  • die Zubereitung der Speisen (Kochen, Braten usw.),
  • der Transport der Speisen und Getränke zum Ort des Verzehrs einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen, der hierfür erforderlichen Nutzung von besonderen Behältnissen und Geräten sowie der Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts,
  • übliche Nebenleistungen (z. B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder Einwegbesteck),
  • die Bereitstellung (Beigabe) von Papierservietten,
  • die Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus oder ähnlicher Beigaben,
  • die Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.,
  • die Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen (z. B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.),
  • die bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen (z. B. Speisekarten oder -pläne),
  • die allgemeine (schriftliche oder mündliche) Erläuterung des Leistungsangebots,
  • der Einzug des Entgelts für Schulverpflegung von den Bankkonten der Erziehungsberechtigten.

Die vorstehenden Dienstleistungselemente machen eine – begünstigte – Speisenlieferung nicht zu einer – vor dem 1.7.2020 und nach dem 31.12.2023 dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden – sonstigen Leistung. Hervorzuheben ist, dass der Transport der Speisen zum Kunden nicht als schädliches Dienstleistungselement angesehen wird. Die Beförderung allein wandelt somit eine begünstigte Speisenlieferung nicht zur sonstigen Leistung um. Das gilt auch für die Sicherstellung der Verzehrfertigkeit von Speisen während des Transports (z. B. durch Warmhalten in ...

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