Rz. 27

Es ist nicht recht ersichtlich, worin der Unterschied zwischen Wohnungen und Privatwohnungen besteht. Der deutsche Gesetzgeber hat sich mit diesen Begriffen an den Wortlaut des Anhangs III Nr. 10 Buchst. c MwStSystRL gehalten (Rz. 9). Nach der Verwaltungsauffassung ist eine Wohnung bzw. Privatwohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG gelten daher auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen (sog. Schrebergärten).[1]

Der Betreiber einer Fotovoltaikanlage muss nicht selbst in der Wohnung bzw. Privatwohnung wohnen. Somit sind auch Fotovoltaikanlagen auf vermieteten Wohnobjekten (insbesondere vermieteten Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern) begünstigt.[2]

 

Rz. 28

Wohnwagen und Wohnschiffe sind nach der Verwaltungsauffassung nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.[3] Unter die Begünstigung für Wohnungen fallen insbesondere Wohnwagen, die auf Campingplätzen fest installiert sind und nur in Ausnahmefällen von dort fortbewegt werden. Als Wohnungen anzusehende Wohnschiffe werden nicht oder nur gelegentlich fortbewegt, wenn sie nach dem äußeren Erscheinungsbild am Ufer, einer Anlegebrücke oder in einem Hafen dauerhaft festgemacht sind.

Fotovoltaikanlagen auf nicht fest installierten Wohnwagen, die öfter als in Ausnahmefällen von ihrem Standplatz fortbewegt werden, gehören zu den mobilen Anlagen, deren Lieferung dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt. Das Gleiche gilt für Wohnschiffe, die öfter als in Ausnahmefällen ihren Platz verlassen.

[2] Zugmaier/Mateev, DStR 2022, 2337, 2341.

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