Rz. 500

Obwohl dem deutschen Hoheitsgebiet zuzurechnen und damit grundsätzlich Inland i. S. d. Gesetzes, sind bestimmte Gebiete von dem Anwendungsbereich des UStG in § 1 Abs. 2 S. 1 UStG ausgenommen worden. Umsätze in diesen Gebieten sind damit nicht steuerbar, unter besonderen Voraussetzungen können aber Umsätze in Teilen dieser Gebiete wieder nach § 1 Abs. 3 UStG wie ein Umsatz im Inland behandelt werden (Rz. 530ff.).

 

Rz. 501

Noch bis zur Neufassung des UStG 1993[1] waren die Sondergebiete in § 1 Abs. 2 UStG nicht einzeln aufgeführt, sondern wurden nur mit zollrechtlichen Begriffen definiert.

§ 1 Abs. 2 S. 1 UStG 1993 (Steuerbare Umsätze):

Zitat

Inland i. S . dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Zollausschlüsse und der Zollfreigebiete.

Die Definition der Zollausschlüsse und der Zollfreigebiete ergab sich dabei nach dem deutschen Zollgesetz. Nach dem Inkrafttreten des europäischen ZK[2] und dem Außerkrafttreten des deutschen Zollgesetzes waren die Begriffe nicht mehr zollrechtlich definiert, sodass zum 1.1.1994 durch das StMBG[3] die Begriffe "der Zollausschlüsse und der Zollfreigebiete" durch die Worte "des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freihäfen, der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören" ersetzt wurden. Inhaltlich ergab sich dadurch keine Veränderung.

 

Rz. 502

Nachdem aufgrund der Änderung des gemeinsamen Zollrechts ein weiterer Freizonentyp eingeführt wurde (Rz. 505), musste durch das StÄndG 2003[4] der Begriff der Freihäfen präzisiert werden und wurde durch die Formulierung "Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 S. 1 ZollVG (Freihäfen)" ersetzt. Durch die Reduzierung des Anwendungsbereichs auf die Kontrollzonen nach Typ I fielen bis dahin unter die Ausnahme fallende Freihäfen (Deggendorf, Duisburg) aus dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 S. 1 UStG heraus. Da zum 1.5.2016 der bis dahin gültige ZK durch den Unionszollkodex ersetzt wurde, ging der Hinweis auf den "Kontrolltyp I" ins Leere, da das gemeinsame Zollrecht nach dem UZK keine Unterscheidung verschiedener Kontrolltypen mehr kennt. Der seit dem 1.5.2016 unionsrechtlich einzige Typ der Freizonen entspricht den bisherigen Freizonen des Kontrolltyps I. Zum 1.1.2021[5] ist diese unionsrechtliche Änderung verbal vollzogen worden. Anstelle "der Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 S. 1 ZollVG" wurde dieses Gebiet mit "der Freizonen im Sinne des Art. 243 ZK der Union" ersetzt. Des Verweises auf das Zollverwaltungsgesetz bedarf es nicht mehr, da die Freizonen unmittelbar im Unionszollrecht geregelt sind. Die Regelung wurde im Rahmen einer Verweisung flankiert durch einen neuen § 1 Abs. 2 S. 4 UStG[6], in dem auf den Zollkodex[7] in der jeweils geltenden Fassung verwiesen wird. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden.

 

Rz. 503

Die Gemeinde Büsingen (früher Zollausschlussgebiet) gehört nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG nicht zum Inland, obwohl staatsrechtlich der Bundesrepublik Deutschland zugehörig. Die Gemeinde Büsingen ist eine deutsche Exklave, die vollständig von Schweizer Hoheitsgebiet umgeben ist.[8] Die Sonderstellung Büsingens war schon 1835 begründet worden, als durch den Beitritt Badens zum Deutschen Zollverein Büsingen zum Zollausschlussgebiet geworden war.[9] Nachdem mehreren Anträgen auf Zollanschluss an die Schweiz nicht stattgegeben wurde, erfolgte durch Aufhebung der schweizerischen Zollgrenze (sog. Zollgürtel) um Büsingen am 1.1.1947 de facto der Anschluss Büsingens an das schweizerische Zollgebiet. Die rechtliche Anerkennung als Anschluss an das Zollgebiet der Schweiz erfolgte nach mehr als zehnjährigen Verhandlungen durch den deutsch-schweizerischen Staatsvertrag v. 23.11.1964.[10] Büsingen gilt damit umsatzsteuerrechtlich als Drittlandsgebiet und unterliegt auch nicht den Sonderregelungen des § 1 Abs. 3 UStG. Unionsrechtlich ist Büsingen nach Art. 4 Abs. 1 UZK[11] vom Zollgebiet der Union ausgeschlossen und unterliegt gem. Art. 6 Abs. 2 MwStSystRL auch nicht dem Unionsrecht. Leistungen, die in der Gemeinde Büsingen ausgeführt sind, unterliegen dem Mehrwertsteuerrecht der Schweiz. Durch Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland zur Interpretation des Staatsvertrags von 1964 wurde 1994[12] klargestellt, dass die schweizerische Mehrwertsteuer an die Stelle der bisherigen Warenumsatzsteuer tritt.

 

Rz. 504

Helgoland (früher Zollfreigebiet) ist deutsches Hoheitsgebiet und keinem anderen Zollgebiet angeschlossen. Nach Art. 4 Abs. 1 UZK[13] ist Helgoland vom Zollgebiet der Union ausgeschlossen und unterliegt gem. Art. 6 Abs. 2 MwStSystRL auch nicht dem Unionsrecht. Mit dem sog. Helgoland-Sansibar-Vertrag wurde "die Souveränität über die Insel Helgoland nebst der Zubehörungen von Ihrer britischen Majestät an Se. Majestät den Deutschen Kaiser abgetreten"[14], verbunden war dies mit einer temporären Aufrechter...

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