Rz. 377

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb nur dann der USt, wenn er gegen "Entgelt" verwirklicht wird. Entgelt kann eine Bezahlung sein, aber auch in einer Gegenleistung (Tausch, tauschähnlicher Umsatz) bestehen. Diese Tatbestandsvoraussetzung erscheint an dieser Stelle überflüssig, da bei einem Erwerb eines Gegenstands von einem anderen Unternehmer dies nur dann nach § 1a Abs. 1 UStG zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb führt, wenn die Lieferung durch den leistenden Unternehmer gegen Entgelt ausgeführt wurde (§ 1a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UStG). Auch der innergemeinschaftliche Erwerb aufgrund eines innergemeinschaftlichen Verbringens nach § 1a Abs. 2 UStG wird dort als ein entgeltlicher Vorgang definiert. Dies galt in der Zeit v. 1.1.1993 bis 31.12.1994 auch für die damals ebenfalls als innergemeinschaftliches Verbringen definierte Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführten Werkleistung.[1]

 

Rz. 378

Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs nach § 1b UStG kann ein unentgeltlicher Vorgang nicht zu einem steuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG führen, da es an der Voraussetzung "gegen Entgelt" fehlt. Auch wenn die inhaltlichen Voraussetzungen des § 1b UStG vorliegen (z. B. ein Nichtunternehmer gewinnt in einem anderen Mitgliedstaat ein neues Fahrzeug und verbringt dieses in das Inland), kommt es nicht zu einem der deutschen USt unterliegenden Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, da kein Vorgang gegen Entgelt vorliegt, obwohl auf der Seite des wertabgebenden Unternehmers der Vorgang – analog § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG – zu einer Fiktion eines entgeltlichen Vorgangs führen kann.

[1] Damals § 1a Abs. 2 Nr. 2 UStG v. 1.1.1993 bis 31.12.1994.

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