1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 21 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. H Nrn. 1 und 2 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 2

Die Norm erlaubt meldenden Plattformbetreibern, einen Drittdienstleister oder einen anderen Plattformbetreiber mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Abschn. IV zu betrauen.

 

Rz. 3

Ein meldender Plattformbetreiber wird einen Dritten, einschließlich eines anderen Plattformbetreibers, regelmäßig nur dann damit betrauen, die Sorgfaltspflichten nach Abschn. IV zu erfüllen, wenn hierfür als Grundlage angemessene vertragliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten bestehen.[2] Diese Vereinbarungen werden voraussichtlich die Verpflichtung enthalten, dass der meldende Plattformbetreiber dem Drittdienstleister die zur Erfüllung dieser Vorschriften notwendigen Informationen zur Verfügung stellt. Dazu zählen z. B. dem meldenden Plattformbetreiber vorliegende Informationen, die der Drittdienstleister benötigt, um die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchzuführen. Die Vereinbarungen werden voraussichtlich enthalten, dass der meldende Plattformbetreiber beim Drittdienstleister alle über die Anbieter erhobenen und überprüften Informationen einholen kann. Dies soll es dem Plattformbetreiber ermöglichen, die Erfüllung der Pflichten nach Abschn. IV nachzuweisen, z. B. im Rahmen einer Prüfung durch das BZSt nach § 9 Abs. 10 PStTG.[3]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 75.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 75.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 75.

2 Erfüllung durch Fremddienstleister (Abs. 1)

 

Rz. 4

Die Beauftragung eines Fremddienstleisters nach Abs. 1 ist besonders relevant in den Fällen, in denen dieser möglicherweise über bessere Ressourcen und Technologien zur Durchführung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verfügt. Daher kann der meldende Plattformbetreiber die Dienstleistungen eines Drittdienstleisters in Anspruch nehmen, um die Durchführung der in Abschn. IV aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sicherzustellen.

3 Erfüllung durch andere Plattformbetreiber (Abs. 2)

 

Rz. 5

§ 21 Abs. 2 PStTG ergänzt § 13 Abs. 3 PStTG und zielt daneben darauf ab, eine doppelte oder mehrfache Durchführung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch mehrere Unternehmen zu verhindern, die allesamt Plattformbetreiber in Bezug auf ein und dieselbe Plattform sind.[1] Die Definition des Begriffs Plattformbetreiber nach § 3 Abs. 2 PStTG trägt hier dem Umstand Rechnung, dass nicht alle mit einer Plattform verbundenen Funktionen oder Dienste zwangsläufig von einem einzigen Unternehmen erbracht werden.[2] In gewissen Konstellationen können derartige Funktionalitäten auf verschiedene Unternehmen verteilt sein, von denen jedes in Bezug auf die Plattform ein Plattformbetreiber sein kann. Zum Beispiel kann ein Plattformbetreiber anderen Anbietern den Zugriff auf eine Website bereitstellen, sodass die Kommunikation mit anderen Nutzern ermöglicht wird, während ein weiterer Plattformbetreiber im Auftrag der Anbieter die Vergütung einzieht. Dadurch kann es für ein und dieselbe Plattform mehr als nur einen Plattformbetreiber geben. Infolgedessen können zusätzlich zu dem Plattformbetreiber im Inland auch weitere Plattformbetreiber im Ausland ansässig sein. Wenn ein Plattformbetreiber gem. § 21 Abs. 2 PStTG die Sorgfaltspflichten in Bezug auf ein und dieselbe Plattform für einen meldenden Plattformbetreiber erfüllt, kann dieser erstgenannte Plattformbetreiber die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach im Wesentlichen gleichartigen Vorschriften in seinem Mitgliedstaat durchführen.[3]

 

Rz. 6

Hat ein und dieselbe Plattform mehr als einen Plattformbetreiber, kann nach § 21 Abs. 2 PStTG somit jeder der Plattformbetreiber die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten eines anderen Plattformbetreibers für alle Anbieter oder eine bestimmte Gruppe von Anbietern (z. B. nach Sparte, Plattform, Wohnsitz der Anbieter oder nach einem anderen eindeutig definierten und präzise beschriebenen Kriterium) durchführen, vgl. auch § 13 Abs. 3 PStTG.[4]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 75.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 75.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 75.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 75.

4 Verantwortlichkeit des meldenden Plattformbetreibers (Abs. 3)

 

Rz. 7

§ 21 Abs. 3 PStTG hat lediglich klarstellende Bedeutung. Hier wird verdeutlicht, dass die Beauftragung eines Dritten nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 PStTG den meldenden Plattformbetreiber nicht von seinen Pflichten nach Abschn. IV befreit. Die Verantwortung zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbleibt beim delegierenden, meldenden Plattformbetreiber. Der meldende Plattformbetreiber sollte deshalb einen ausreichenden Überblick über und Zugang zu den von einem Dritten durchgeführten Sorgfaltsverfahren sicherstellen.[1] Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/...

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