Rz. 127

Der Vertretungszwang gilt nach seinem Zweck grundsätzlich für alle Verfahren vor dem BFH[1], nach § 62 Abs. 4 S. 2 FGO für deren Einleitung[2] und für deren Durchführung über die gesamte Dauer. Er besteht also für alle direkt beim BFH einzulegenden Rechtsmittel. Er besteht also für die Einlegung der

  • Revision unabhängig davon, ob sie statthaft ist[3];
  • Beschwerde unabhängig davon, ob sie statthaft ist[4] und unabhängig vom Inhalt der finanzgerichtlichen Entscheidung, z. B. gegen die

    • Ablehnung von Prozesskostenhilfe[5];
    • Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung[6];
    • Beiladung zu Verfahren[7];
    • Verhängung von Ordnungsmitteln[8];
    • Ablehnung eines Befangenheitsantrags[9];
    • Ablehnung der Akteneinsicht[10];
  • Nichtzulassungsbeschwerde[11];
  • Gegenvorstellung[12];
  • "außerordentliche Beschwerde"[13];
  • Anhörungsrüge[14].
 

Rz. 128

Im Übrigen gilt z. B. der Vertretungszwang für

  • die Begründung des Rechtsmittels (Rz. 126);
  • den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist[15];
  • den Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gem. §§ 578ff. ZPO[16];
  • den Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 107 FGO[17];
  • den Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO[18];
  • den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 56 FGO[19];
  • den Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids[20];
  • den Antrag auf Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung[21];
  • den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, wenn der BFH nach § 69 Abs. 3 S. 1 FGO Gericht der Hauptsache ist[22];
  • den Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO[23];
  • den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BFH gem. § 39 FGO[24].
[13] § 128 FGO Rz. 31; z. B. BFH v. 8.2.2000, V B 1/00, BFH/NV 2000, 876; BFH v. 8.12.2003, I B 144, 145; S 8/03 (PKH), BFH/NV 2004, 647; BFH v. 30.1.2009, IV B 42/08, Haufe-Index 2149021.
[17] BFH v. 10.3.2008, III R 37/03, BFH/NV 2008, 1333 zur Berichtigung von Amts wegen.

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