Rz. 21

Die Vollmacht bedarf entsprechend § 167 Abs. 2 BGB keiner besonderen Form, sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen[1]. Die Vollmacht kann ausdrücklich, aber auch durch konkludentes Verhalten erteilt werden, aufgrund dessen bei verständiger Würdigung die Einräumung der Vertretungsmacht angenommen werden kann[2].

 

Rz. 21a

Dem Grundsatz der Formfreiheit der Vollmachtserteilung steht nicht entgegen, dass nach § 62 Abs. 6 S. 1 FGO ggf. die Pflicht besteht, die Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmachtsurkunde nachzuweisen (Rz. 60).

[1] Hartmann, in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 80 ZPO Rz. 7; BFH v. 23.3.2010, IV B 28/09, Rz. 16, BFH/NV 2010, 1242.

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