Rz. 7

Der Beigeladene wird nach § 57 Nr. 3 FGO Beteiligter des Klageverfahrens (Rz. 31).

Eine Beiladung setzt demgemäß voraus, dass der Beizuladende die Beteiligungsfähigkeit besitzt (§ 57 FGO Rz. 16), er also im finanzgerichtlichen Verfahren Träger verfahrensrechtlicher Rechte und Pflichten sein kann[1]. Er muss insoweit im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beiladungsbeschlusses (Rz. 47) steuerlich rechtsfähig sein (§ 57 FGO Rz. 19).

[1] BFH v. 12.11.1985, VII R 364/83, BStBl II 1986, 311.

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