Rz. 11

Die Verzichtserklärung bedarf nach § 50 Abs. 2 S. 1 FGO der Schriftform, d. h. entsprechend § 126 Abs. 1 BGB der eigenhändigen Unterschrift, oder kann bei der Behörde auch zur Niederschrift erklärt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge