Rz. 103

Soweit der Stpfl. bei einer Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung auf 0 EUR entgegen dem vom FA der Festsetzung zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen seine negativen Einkünfte für nicht ausgeglichen hielt, konnte dies nach bisheriger Rechtsauffassung nur im Verfahren der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags geltend gemacht werden. D. h. über einen höheren Verlustvortrag konnte nur im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags entschieden werden.[1] Ein solcher Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag ist gleichermaßen als Grundlagenbescheid bindend für die Steuerveranlagung im Verlustabzugsjahr und dem Verlustfeststellungsbescheid des Folgejahres.[2] Hinsichtlich des Verlustrücktrags in das Vorjahr stellt der verbleibende Verlustvortrag des Verlustentstehungsjahres keinen Grundlagenbescheid dar.[3] Daher hindert eine Steuerfestsetzung von 0 EUR in einem Verlustrücktragsjahr eine Beschwer des Stpfl. nicht, soweit die Festsetzung auf einem Verlustrücktrag beruht und geltend gemacht wird, durch den Ansatz weiterer Betriebsausgaben sei das Verlustrücktragsvolumen geringer.[4]

 

Rz. 104

Nach der Neufassung des § 10d Abs. 4 S. 4 EStG besteht nunmehr aber eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid, auch wenn dieser verfahrensrechtlich kein Grundlagenbescheid ist. Daher kann die Feststellung eines höheren verbleibenden Verlustvortrags nur dadurch erreicht werden, dass auch der zugrundeliegende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid angefochten wird. Denn nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG sind die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des VZ, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des VZ, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zugrunde gelegt worden sind; § 171 Abs. 10 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und § 351 Abs. 2 AO sowie § 42 FGO gelten entsprechend. Darüber hinaus dürften die Besteuerungsgrundlagen gem. § 10d Abs. 4 S. 5 EStG bei der Feststellung des gesonderten Verlustvortrags nur insoweit abweichend von der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt werden, als die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. Daraus folgt, dass im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags die Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln sind; eine abweichende Berücksichtigung der Besteuerungsgrundlagen allein im Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug ist grundsätzlich nicht möglich.[5] Die aus § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG folgende Bindungswirkung setzt allerdings voraus, dass eine Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung ggf. mit einer festzusetzenden Steuer von 0 EUR durchgeführt worden ist.[6] Dementsprechend muss der Stpfl. seine Einwendungen gegen aus seiner Sicht unzutreffende Besteuerungsgrundlagen im Rahmen eines Einspruchs bzw. eines anschließenden Klageverfahrens gegen den Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid geltend machen, wenn und soweit in diesen Bescheiden Besteuerungsgrundlagen, aus denen sich die geltend gemachte Erhöhung des Verlustvortrags ergeben sollen, nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt sind.[7] Wegen der inhaltlichen Bindungswirkung in Bezug auf die Verlustfeststellung im Verlustentstehungsjahr ist er durch einen entsprechenden Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid auch dann beschwert, wenn es sich um einen Nullbescheid handelt.[8] Ist dagegen streitig, ob eine im Steuerbescheid in zutreffender Höhe berücksichtigte Besteuerungsgrundlage den Verlustabzug erhöht, muss die Klage gegen den Feststellungsbescheid gerichtet werden. In diesem Fall wirkt sich der Steuerbescheid für die Verlustfeststellung nicht nachteilig aus. Die dem Steuerbescheid zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen entfalten positive Bindungswirkung und können bei der Verlustfeststellung berücksichtigt werden. Weiter reicht die Bindungswirkung des Steuerbescheids nicht. Im Steuerbescheid wird daher insbesondere nicht mit Bindungswirkung über die Höhe des Verlustabzugs entschieden.[9]

Dasselbe gilt wegen der Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid über § 35b Abs. 2 S. 2 GewStG auch für die Messbetragsfestsetzung zur Gewerbesteuer.[10]

Erlässt das FA keinen Verlustfeststellungsbescheid, obwohl die Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr in richtiger Höhe berücksichtigt sind, kann der Stpfl. einen Antrag auf Verlustfeststellung stellen und ggf. eine Verpflichtungsklage erheben (Rz. 34).

Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags wird allerdings auch nach der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahrs entschieden. Der Klage gegen einen auf null Euro lautenden Einkommensteuerbescheid des Verlustentsteh...

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