Rz. 11

Für Streitigkeiten über Zölle, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben ist das FG örtlich zuständig, in dessen Gerichtsbezirk (Rz. 5) ein Tatbestand verwirklicht wurde, an den das jeweilige Gesetz die Abgabe knüpft; z. B. die Abfertigung einer aus dem Drittland eingeführten Ware zum freien Verkehr. Soweit der Rechtsstreit aber nicht eine Abgabenschuld betrifft, soll die Grundsatzregelung des § 38 Abs. 1 FGO anzuwenden sein.[1] Nach überwiegender Auffassung soll die besondere Zuständigkeitsregelung für Zoll, Verbrauchsteuer und Monopolabgabenangelegenheiten nur bei Verfahren gegen eine oberste Finanzbehörde gelten.[2] Hiernach dürfte die Regelung aber ohne realen Anwendungsbereich sein, da oberste Finanzbehörden im Regelfall weder Abgabenschulden festsetzen noch erheben.[3]

Auch wenn die systematische Stellung auf eine entsprechende behördenbezogene Einschränkung auf oberste Finanzbehörden hindeutet, erscheint wegen der insoweit maßgeblichen Nähe durch die Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands eine allgemeine Anwendung von § 38 Abs. 2 S. 1 2. Alt FGO für sämtliche Streitigkeiten über Zölle, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben überlegenswert.

[1] Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 38 FGO Rz. 36; v. Beckerath, in Gosch, AO/FGO, § 38 FGO Rz. 15.
[2] Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, § 38 Rz. 13; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 38 FGO Rz. 3.
[3] So auch Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 38 FGO Rz. 3.

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