Rz. 4

In das Ermessen des Gerichts ist es gestellt, statt einer quotalen oder betragsmäßigen Aufteilung der Verfahrenskosten diese gegeneinander aufzuheben. Werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, fallen die Gerichtskosten den Beteiligten je zur Hälfte zur Last; die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Diese Regelung dient der Vereinfachung der Kostenabwicklung, setzt aber voraus, dass den Beteiligten – notwendige – Kosten in etwa der gleichen Höhe entstanden sind. Das Gericht wird eine solche Kostenregelung ermessensgerecht nur dann treffen können, wenn es vorher die Verfahrenskosten überschlägig berechnet hat. Hierbei muss es berücksichtigen, dass die Finanzbehörde einerseits ohnehin keinen Anspruch auf Erstattung ihrer eigenen Aufwendungen hat, andererseits aber auch keine Gerichtskosten schuldet.[1] Wird der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, führt eine Kostenaufhebung i. d. R. zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung.[2] Gleichwohl soll eine Kostenaufhebung in diesen Fällen weder eine der gesetzlichen Grundlage entbehrende, greifbare Gesetzwidrigkeit noch einen schweren Verfahrensfehler darstellen.[3]

Da aber eine Kostenaufhebung auch im Interesse der Beteiligten liegen kann, z. B. um eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits zu erreichen, können diese einen entsprechenden Kostenantrag stellen, was – gewöhnlich auf Vorschlag des Gerichts – zur Erledigung der Hauptsache[4] oft geschieht. Dabei wird den Beteiligten aber häufig vorgeschlagen, eine Kostenregelung in der Weise zu treffen, dass die Finanzbehörde die Gerichtskosten übernimmt, da sie nach § 2 Abs. 1 GKG von den Gerichtskosten befreit ist, und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Dadurch entfallen sowohl der Kostenansatz[5] als auch eine Festsetzung der außergerichtlichen Kosten.[6]

[2] BFH v. 6.8.1971, III B 4/71, BStBl II 1972, 89; Ruban, in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 136 FGO Rz. 2 m. w. N.
[6] § 149 FGO; vgl. § 138 FGO Rz. 23; Ausnahme: Der Prozessbevollmächtigte beantragt die Kostenfestsetzung, um einen Titel gegen seinen Mandanten zu besitzen, § 11 RVG.

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